Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Sajad aus dem Iran. Ich besitze eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit zwei Jahren Gültigkeit als Ausweisersatz. Für eine Verlängerung hat mich die Ausländerbehörde aufgefordert, einen gültigen Pass vorzulegen. Ich sagte, ich kann keinen Pass beschaffen. Ich kann nicht zum Iranischen Konsulat gehen, weil ich gegen die iranische Regierung bin. Das iranische Konsulat kann ich nicht anerkennen. Wenn ich zu diesem Konsulat gehen könnte, warum sollte ich dann Flüchtling sein müssen?
Ich werde nicht zum Konsulat gehen, aber ich möchte meinen Aufenthaltstitel verlängern. Ich möchte einen Reiseausweis für Ausländer beantragen. Was mache ich nun? Ich habe auch gehört, dass man seine Aufenthaltserlaubnis verlieren kann, wenn man zum Konsulat geht. Was kann ich tun?
Die Antwort
Lieber Ratsuchender,
du hast einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.5 AufenthG. Die zuständige Ausländerbehörde hat das Abschiebungshindernis tatsächlich als unverschuldet anerkannt und es bleibt voraussichtlich auch länger bestehen. Nach 18 Monaten sollte die Ausländerbehördein in diesen Fällen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen. Es darf aber keine Identitätstäuschung vorliegen (z. B. falsche Angabe des Geburtsdatums oder ähnliches). Außerdem müssen alle zumutbaren Anstrengungen zum Erlangen eines Passes erfolglos geblieben sein (z.B. nachweisbare mehrfache und erfolglose Vorsprache bei der Botschaft). Du musst nachweisen, dass man dir nicht zumuten kann, die iranische Botschaft aufzusuchen. Das ist z.B. der Fall, wenn du für den Pass Schmiergeldzahlungen leisten müsstest oder deine Angehörigen in deinem Heimatland gefährdet sein könnten, wenn du einen Pass beantragst bzw. verlängerst.
Du kannst bei der für dich zuständigen Ausländerbehörde einen Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5,7 AufenthVO beantragen. Auch dann musst du nachweisen, dass es dir unzumutbar ist, bei deiner Heimatbotschaft in Berlin einen Pass zu beantragen. Die Ausländerbehörde entscheidet dann nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Allein die hohen Gebühren eines Passes gelten allerdings nicht als Grund. Leider sind die Ausländerbehörden immer zurückhaltender mit der Ausstellung solcher Pässe geworden.
- Menschen, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind nicht verpflichtet, ihren Pass bei der entsprechenden Botschaft zu beantragen oder zu verlängern.
- Subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit Abschiebungsverboten sind zwar verpflichtet, an der Beschaffung ihrer Identitätspapiere aus den Herkunftsländern mitzuwirken. Ist die Beschaffung aber unzumutbar, erhalten sie Ausweisersatzpapiere.
Es kommt immer wieder vor, dass Ausländerbehörden die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels von der Vorlage eines Passes des Herkunftslands abhängig machen. Das ist nicht zulässig. Sollte eine Ausländerbehörde dennoch darauf bestehen, dass ein Pass des Herkunftslandes vorgelegt werden muss, sollten sich Betroffene unabhängig beraten lassen.
- Eine zwingende Pflicht zur Passbeschaffung haben allerdings Personen mit Duldung.