Deutschland, du und deine Wahlen
Am Wahlsonntag kann jeder Wahlberechtigte zwei Kreuze auf seinem Wahlzettel machen, das heisst zwei Stimmen abgeben. Mit dem Kreuz in der ersten (linken) Rubrik –die Erststimme – entscheidet er sich für einen Kandidaten seines Wahlbezirks. Dieser Kandidat kann einer Partei angehören oder parteilos sein. Die Kandidaten treten im Wahlkreis gegeneinander an.
Das Mandat gewinnt der Bewerber mit den meisten Stimmen. Mit der Zweitstimme (rechts auf dem Wahlzettel) entscheidet sich der Wahlberechtigte für eine Partei. Je mehr Kreuze die Wähler einer Partei geben, desto mehr Politiker darf diese Partei in den Bundestag schicken.
Die eine Hälfte der Bundestagsmandate wird direkt über die 299 Wahlkreise vergeben, die andere Hälfte über die Landeslisten der Parteien. Insgesamt werden also mindestens 598 Abgeordnete des Bundestages gewählt.
Wer am Wahltag 18 ist, darf mitbestimmen!
Ein anschauliches Video dazu findet Ihr auf der Seite der Bundeszentrale für politische Bildung.
Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik lebt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
In der Wahlkabine darf weder fotografiert noch gefilmt werden. Es darf nur jeweils eine Person in die Wahlkabine. Im Wahlraum kann der Wahlvorstand Foto- und Filmaufnahmen unterbinden, um das Wahlgeheimnis zu schützen. Andere Wähler sollen nicht beeinflusst werden bei der Abgabe ihrer Stimmen. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, ist der Wahlvorstand verpflichtet, einzuschreiten. Er kann Personen aus dem Wahlraum verweisen ( §56 Abs.2,6 Nr.5a BWO).
Eine öffentliche Auszählung der Stimmen
Alle Wahlhelfer sind vereidigt und zum unparteiischen Erledigen ihrer Aufgaben verpflichtet. Die ausgefüllten Stimmzettel werden in eine versiegelte Urne gesteckt. Die Wahlhelfer sollten verschiedenen Parteien angehören, auch diese Regelung soll zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung führen. Die Stimmauszählung im Wahllokal ist nach 18.00h öffentlich.
Die Stimmzettel sind in der oberen rechten Ecke gelocht/abgeschnitten, damit blinde oder sehbehinderte Menschen dort eine Stimmzettelschablone anlegen können. Dann können sie mit den Fingern eigenständig und geheim wählen. Die Stimmzettelschablonen werden von den örtlichen Blindenvereinen kostenlos zur Verfügung gestellt ( §45 Abs.2 BWO).
Darauf achten, dass die Stimme nicht ungültig ist
Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, keine Kennzeichnung enthält, für einen anderen Wahlkreis gültig ist, den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Wird nur eine Stimme abgegeben, ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. Die Briefwahl ist ungültig, wenn der Stimmzettel nicht im amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben wurde oder wenn dieser leer war. Dasselbe gilt, wenn der Stimmzettelumschlag in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Umschlägen abweicht oder er einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält ( §39 BWG).
Das Wichtigste ist aber: ZUR WAHL GEHEN UND WÄHLEN!