Bundestagswahl:
Bei der Bundestagswahl wählen die Bürger*innen die Regierung von ganz Deutschland. Die gewählten Politiker vertreten die Interessen aller Menschen in Deutschland im Bundestag. Bei dieser Wahl entscheidet sich auch wer Bundeskanzler*in wird. Die Bundestagswahl findet grundsätzlich alle 4 Jahre statt, Artikel 39 Grundgesetz. Das Bundeswahlrecht ist im Bundeswahlgesetz festgelegt. Eine Partei, die sich zur Wahl stellt, muss mindestens 5% der Stimmen erhalten. Nur so kann sie in den Bundestag einziehen. Das ist die sogenannte Fünfprozenthürde.
In Artikel 38 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz ist festgelegt, dass die Bundestagswahlen „allgemein, frei, unmittelbar, gleich und geheim“ sein müssen. Die nächste Bundestagswahl findet 2021 statt. Jeder deutsche Staatsbürger, der volljährig ist (über 18 Jahre) und mindestens seit 3 Monaten in Deutschland lebt, darf wählen.
Jeder Wahlberechtigte hat 2 Stimmen. Auf dem Stimmzettel zur Bundestagswahl kreuzt der Wähler mit der Erststimme den Direktkandidaten, mit seiner Zweitstimme die Partei oder Vereinigung an.
Für weitere Informationen zur Bundestagswahl
Landtagswahl
Bei der Landtagswahl wählen die Bürger*innen die Regierung eines Bundeslandes. Die Politiker, die dort gewählt werden, sind für das jeweilige Bundesland zuständig und nicht für ganz Deutschland. In Berlin heißt diese Wahl “Wahl zum Abgeordnetenhaus“, in Bremen und Hamburg „Bürgerschaftswahl“. Die Wahlperiode dauert in der Regel fünf Jahre. Nur Bremen ist mit vier Jahren eine Ausnahme. Ihr Landtagswahlrecht haben die 16 Bundesländer in jeweiligen Landeswahlgesetzen festgelegt.
Alle deutschen Staatsbürger, die volljährig sind, dürfen wählen. In Brandenburg, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein können auch 16-Jährige schon wählen.
Die 5% Hürde gilt auch bei den Landtagswahlen in allen 16 Bundesländern. Nur in Schleswig Holstein und Brandenburg gelten Sonderregelungen für nationale Minderheiten (Südschleswigscher Wählerverband – die dänische Minderheit und für die Sorben in Brandenburg).
Normalerweise haben die Wähler zwei Stimmen. In Hamburg haben sie 10 Stimmen, in Bremen fünf und in Baden-Württemberg und im Saarland nur eine Stimme.
Bürgerschaftswahl in Hamburg am 23.2.
Die Bürgerschaftswahl am 23.02.2020 in Hamburg ist dieses Jahr die einzige Landtagswahl in Deutschland. Nur in Bayern (15.3.) und in Nordrhein-Westfalen (13.9.) finden Kommunalwahlen statt.
Bei dieser Bürgerschaftswahl darf jeder wählen, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz in Hamburg hat. Geflüchtete haben nur ein Wahlrecht, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, auch wenn sie schon lange in Hamburg leben
Stimmzettel in Hamburg
Jeder Wähler hat 10 Stimmen:
Auf dem roten Stimmzettel sind Kandidaten aus der näheren Umgebung des Wählers, die im Wahlkreis kandidieren. Man hat fünf Stimmen d.h. man darf fünf Kreuze auf dem Stimmzettel machen. Die kann man entweder alle bei einer Person, oder verteilt auf mehrere Personen machen.
Auf dem gelben Stimmzettel sind die Landeslisten aller Parteien. Auch hier hat der Wähler fünf Stimmen. Alle fünf Stimmen kann man einer Partei geben oder oder auf mehrere Parteien verteilen.
Wichtig ist: Die Gesamtzahl der Stimmen im gelben Stimmzettelbereich entscheidet über die Mehrheitsverhältnisse in der Bürgerschaft.
Insgesamt sind 15 Parteien zur Bürgerschaftswahl in Hamburg zugelassen.
Kommunalwahl
Bei den Kommunalwahlen wählen die Bürger*innen Politiker, die in Gemeinderäten oder Kreisräten arbeiten. Bei dieser Wahl werden auch Bürgermeister gewählt. In den Kommunalwahlen wählt man also Politiker, die in den Gemeinden leben. Hier geht es um das Zusammenleben in einer Gemeinde oder einem Landkreis. In Hamburg heißt die Kommunalwahl „Wahl zu den Bezirksversammlungen“. Die Wahlperiode dauert bei allen 16 Bundesländern fünf Jahre.
Mit Ausnahme von Sachsen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Hessen und Bayern können auch hier 16-Jährige bereits wählen.
Wahlrecht für Ausländer
1992 legte man im Rahmen des Vertrages von Maastricht fest (Artikel 22 Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union), dass alle EU-Bürger an den Kommunalwahlen ihres Hauptwohnsitzes teilnehmen können. Das ist unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat sie sich befinden. Wenn z.B. ein Italiener seinen Hauptwohnsitz in Hamburg hat, kann er bei den Wahlen zur Bezirksversammlung seine Stimme in Hamburg abgeben.
Einige Menschen wollten, dass bei Kommunalwahlen in Deutschland auch Nicht EU-Bürger wählen dürfen. Das ist aber nicht durchgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 1990 im Falle Schleswig-Holsteins ein entsprechendes Gesetz für unvereinbar mit Art.28 GG erklärt, weil mit „Volk“ nur das deutsche Volk gemäß Artikel 20 Grundgesetz gemeint sei.
Auch Nordrhein-Westfalen hat 2017 versucht, das Kommunalwahlrecht für Ausländer in die Landesverfassung aufzunehmen. Das war ebenfalls erfolglos. Man befürchtete den Einfluss autoritärer Regierungen aus dem Ausland auf die dann wahlberechtigten Ausländer.
In folgenden EU-Staaten: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien, Irland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und Ungarn gibt es jedoch ein Ausländerwahlrecht auf Kommunalebene.
Europawahl
Bei der Europawahl wählen die Bürger*innen Politiker für das Europaparlament. Seitdem Großbritannien Ende Januar aus der EU ausgetreten ist, gibt es noch 26 Länder in der EU. Die Europawahl findet alle fünf Jahre statt. Das erste Mal war 1979. Jeder Mitgliedstaat wählt seine Mitglieder des Europäischen Parlaments getrennt. Mit Ausnahme von Malta und Österreich ( hier bereits ab 16 Jahren) darf jeder volljährige EU-Bürger wählen. Jeder Wähler hat nur eine Stimme, mit der er eine Partei oder sonstige politische Vereinigung wählen kann.