Frage
Liebes Flüchtling-Magazin,
wie funktioniert es mit einer Mietkaution, die der Vermieter fordert, wenn man Geld vom Jobcenter bekommt? Wer bekommt das Geld?
Ich freue mich auf eure Antwort.
Antwort
Lieber Ratsuchender,
wenn man in Deutschland einen Mietvertrag für eine Wohnung oder ein Haus abschließt, wird oftmals eine Kaution (Mietsicherheit) gefordert, die bis zu 3 Kaltmieten betragen kann. Das bedeutet, dass man vor Einzug in das Mietobjekt diesen Geldbetrag an den Vermieter zahlen muss, den dieser dann als Sicherheit hat. Zieht der Mieter aus und hinterlässt die Wohnung mit Schäden, also nicht vertragsgemäß, kann der Vermieter die Kaution u.a. zum Ausgleich der Kosten für die Schadensbeseitigung nutzen.
Wichtig: Vor Abschluss des Mietvertrages das Jobcenter kontaktieren
Als Leistungsbezieher beim Jobcenter muss man vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Jobcenter klären, dass und inwieweit die Mietkaution (und natürlich auch die monatliche Miete) übernommen wird. Die Zusicherung ist nach § 22 Abs.6 SGB II eine Anspruchsvoraussetzung. Das Jobcenter prüft, ob die anfallenden Kosten angemessen sind.
In der Regel gewährt das Jobcenter ein entsprechendes zinsloses Darlehen in Höhe der Mietkaution. Dafür ist es erforderlich, einen Antrag zu stellen (siehe das Muster unten).
Das Jobcenter zahlt dann das Darlehen entweder direkt als Kaution an den Vermieter und kann sich den Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter bei Auszug des Mieters zur Sicherheit vom Mieter abtreten lassen. Oder aber der Mieter erhält den Betrag vom Jobcenter und zahlt direkt an den Vermieter.
Das Jobcenter kann nach § 42a Abs.2 SGB II die als Darlehen gewährte Mietkaution zurückfordern. In der Regel werden bisher 10% des Betrages der Regelleistung für die Tilgung des Darlehens verwendet. Das Jobcenter hält dieses in einem Bescheid fest und zieht dann monatlich 10% von der Regelleistung ab (bei € 374 als Regelleistung also € 37,40).
Keine Aufrechnung von 10% des Regelbedarfs mehr!
Allerdings ist diese Aufrechnung mittlerweile sehr umstritten und es gibt bereits Urteile von Sozialgerichten, die eine Aufrechnung mit den Bezügen des Leistungsempfängers untersagen (u.a. LSG Hamburg v. 23.02.2017 – L 4 AS 135/15, LSG NRW, L 7 AS 607/17 vom 29.06.2017).
Wer als Leistungsberechtigter noch einen Anteil seines Regelbedarfs abgeben muss, gerät in Gefahr unter dem Existenzminimum zu leben und das darf in Deutschland nicht passieren. Außerdem beinhaltet der Regelbedarf nicht die Mietkosten. Die Miete wird jeder Bedarfsgemeinschaft extra in den „Kosten der Unterkunft und Heizung“ erstattet. Die Mietkaution ist natürlich Teil der Unterkunftskosten. Sie darf also nicht mit dem Regelbedarf bezahlt werden, wie es beim Darlehen im Endeffekt der Fall ist.
Wenn also ein Antrag auf Gewährung eines Darlehens für eine Kautionszahlung beim Jobcenter gestellt wird und dann ein entsprechender Bewilligungsbescheid ergeht, muss überprüft werden, ob eine Rückzahlung durch eine Aufrechnung von 10% mit den Regelbezügen erfolgt. Gegen einen solchen Bescheid sollte dann innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch eingelegt werden.
Dieses Vorgehen heißt nun nicht, dass das Kautionsdarlehen nie zurückgezahlt wird. Das Jobcenter kann das Darlehen zurückfordern, wenn der Vermieter es zurückzahlt oder wenn der Leistungsbezug endet, beispielsweise durch ein neues Einkommen oder Vermögen.
Wir hoffen, dir damit weitergeholfen zu haben und wünschen dir alles Gute!
Musterschreiben für den Antrag auf Übernahme einer Mietkaution durch das Jobcenter:
Absender: [Name und Anschrift des Leistungsempfängers]
Empfänger: [An das Jobcenter]
Datum: [Datum des Anschreibens]
Betreff: Antrag auf ein Darlehen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich zum nächstmöglichen Termin ein Darlehen in Höhe von [Kaution in Euro].
Zur Anmietung einer neuen Wohnung benötige ich das Darlehen, um die Kosten der Mietkaution zu decken. Diese kann ich aufgrund meiner Vermögensverhältnisse nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten.
Eine Kopie der Kautionsforderung des Vermieters lege ich diesem Antrag bei.
Mit freundlichen Grüßen
[Name des Verfassers]