Platz für Anzeige

Aufenthaltstitel verlängern ohne gültigen Pass

Khalels Aufenthaltstitel endete am 1.7.2017. Er kommt  aus Syrien und hat subsidiären Schutz in Deutschland. Nun ging er zur Ausländerbehörde um seinen Pass zu verlängern. Wie geht es  weiter?

Frage

Liebes Team des Flüchtling-Magazins,

in der Ausländerbehörde fragte mich der Angestellte, ob ich einen Pass habe.
Ich sagte, dass mein Reisepass leider nicht mehr gültig ist. Man sagte mir, ich solle einen neuen Pass im syrischen Konsulat in Berlin beantragen. Ich habe geantwortet, dass ich nicht zu diesem Konsulat gehen kann, weil ich gegen die syrische Regierung bin. Wenn ich zu diesem Konsulat gehen könnte, warum sollte ich dann Flüchtling sein müssen? Der Sachbearbeiter sagte, es tue ihm leid, aber ich müsse das machen. Ohne neuen Pass könne er meinen  Aufenthaltstitel nicht verlängern.
Ich werde nicht zum Konsulat gehen, aber ich möchte meinen Aufenthaltstitel verlängern.
Was mache ich nun?
Ich habe auch gehört, wenn man zum Konsulat geht, verliert man sein Asylrecht.
Was kann ich tun?

Antwort

Lieber Khalel,

zunächst die gute Nachricht: Du musst nicht zur syrischen Botschaft nach Berlin und dort einen neuen syrischen Pass  beantragen oder deinen alten Pass verlängern lassen.

Du hast ja bereits einen Aufenthaltstitel ( subsidiären Schutz), der verlängert werden soll. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen, wenn ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt AufenthG (subsidiärer Schutz) oder 25 Abs. 3 AufenthG erteilt oder verlängert wird (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG). Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist in diesen Fällen nicht von der Erfüllung der Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG abhängig zu machen.

Das Bundesministerium des Inneren hat dieses aufgrund einer Anfrage noch einmal klargestellt: „ In der Regel müssen Ausländer einen Pass vorlegen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen (§ 5 Absatz 1 Nr. 4 AufenthG).
Dies gilt allerdings nicht für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 (§ 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Diese sind kraft Gesetzes von der Pflicht zur Erfüllung der Passpflicht für die Erteilung der Aufenthalterlaubnis ausgenommen. Der Aufenthaltstitel ist somit ungeachtet dieser Erteilungsvoraussetzung zu erteilen.“

Reise ins Ausland

Wenn du allerdings ins Ausland reisen möchtest, brauchst du ein Reisedokument.
Subsidiär Schutzberechtigte können einen Reiseausweis für Ausländer beantragen. Dieser Reiseausweis wird nur erteilt, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und ihn nachweislich auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann (§ 5 AufenthV). Nach dem geltenden Recht ist subsidiär Schutzberechtigten die Beantragung eines Nationalpasses bei den nationalen Behörden des Herkunftsstaates unter Umständen auch zumutbar. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt die Ausländerbehörte nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Die eine Unzumutbarkeit begründenden Umstände müssen grundsätzlich durch den Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde dargelegt und nachgewiesen werden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.05.2016 – 18 A 951/15). Dies können geforderte Schmiergeldzahlungen sein oder weil die Angehörigen im Heimatland gefährdet werden könnten.

Du solltest also zur Ausländerbehörde gehen und auf der Verlängerung deines Aufenthaltstitels um weitere 2 Jahre bestehen – auch wenn dein syrischer Pass nicht mehr gültig ist.

 

Wenn es bei der Ausländerbehörde trotzdem Schwierigkeiten geben sollte, müsstest du einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Also viel Erfolg!

Share on facebook
Share on twitter
Share on google
Share on xing
Share on linkedin
Share on telegram
Share on email
Share on reddit
Share on whatsapp

Dir gefällt die Geschichte? Unterstütze das Magazin

Engagement ist unbezahlbar, aber ohne Geld geht es nicht. Damit wir weiter unabhängig arbeiten können, brauchen wir finanzielle Mittel. Mit deinem Beitrag machst du kohero möglich. Spende jetzt!

Schreiben für ein Miteinander.

Wir freuen uns auf dich. Komm ins Team und werde ein Teil von kohero. Die Möglichkeiten der Mitarbeit sind vielfältig. Willkommen bei uns!

Kategorie & Format
Autorengruppe
Andere Kulturen und Menschen haben Angelika schon immer interessiert. Sie ist viel gereist und hat im Ausland gelebt. Als Rechtsanwältin ist sie auf Asyl- und Ausländerrecht spezialisiert. 2017 hat sie das Flüchtling-Magazin mit gegründet und ist seitdem für die Finanzierung und alle rechtlichen Aspekte zuständig. Bei kohero beantwortet sie die rechtlichen Fragen aus unserer Community. „kohero ist ein großartiges Medium für Geflüchtete und für Deutsche, um sich besser kennen zu lernen und die jeweils andere Kultur zu verstehen.“

Newsletter

Täglich. Aktuell. Mit Hintergrund. Bestelle jetzt unseren kostenlosen kohero-Newsletter

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert



28 Antworten

  1. Hallo, wir haben hier einen ähnlichen Fall.
    Ein syrischer junger Mann würde gerne seine deutsche Freundin heiraten.
    Auf dem Standesamt wurde ihm gesagt, dass er eine aktuelle Geburtsurkunde und eine aktuelle Ledigkeitsbescheinigung ( beides hat er, ausgestellt in 2015) Die wären zu alt wurde ihm gesagt.
    Wenn er es schafft, diese Papiere sich neu aus Syrien zu beschaffen. Die müssen dann noch beim Konsulat in Beiruth genehmigt werden.
    Und dann wurde ihm auch gesagt, dass er seinen abgelaufenen syrischen Pass in Berlin bei der Botschaft verlängern laasen muss. Ohne den Pass könnte er nicht in Deutschland heiraten.
    Was nun?

  2. Wir, der Freundeskreis für Flüchtlinge in Erkrath e.V., haben am 17.8.2017 auf eine Anfrage ans Bundesamt des Innern (BMI), ob eine Passpflicht bei Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels besteht, vom BMI bestätigt bekommen, dass dies auch ohne Pass möglich ist. Also kein Besuch der Botschaft und kein mögliches Erlöschen der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der gesamte Wortlaut kommt am Ende.
    Wir haben dieses Schreiben auch der Abteilung Ausländerwesen im Kreis Mettmann mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet, leider bisher ohne Ergebnis. Aber wir bleiben dran und werden das Ergebnis zeitnah veröffentlichen. Wer Interesse an dem Ergebnis hat und direkt informiert werden möchte, schreibe uns dies doch bitte an info@fkfe.de.
    Es kann nicht sein, dass die zuständige Behörde, und das ist nicht nur in unserem Kreis so, von dieser Regelung nichts weiß und unsere Flüchtlinge weiterhin zu deren Botschaft schickt.

    BEGINN Schreiben BMI;
    Antwort des Bundesministeriums des Innern, Referat M3, Alt Moabit 140, 10557 Berlin vom 17.8.2017:

    Es trifft zu, dass von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen ist, wenn ein Aufenthaltstitel für einen Asylberechtigten, einen anerkannten Flüchtling, einen subsidiär Schutzberechtigten oder den Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG erteilt oder verlängert wird (vgl. §§ 5 Abs. 3 S. 1, 8 Abs. 1 AufenthG). Hier, d.h. bei der Erteilung oder Verlängerung eines dieser Aufenthaltstitel, ist die Vorlage eines gültigen Passes keine Voraussetzung.

    Bitten finden Sie der Vollständigkeit halber im Folgenden eine kurze Übersicht zu der Frage, ob und wann Ausländer zur Vorlage eines Passes verpflichtet sind:

    1)
    Zum einen spielt – wie oben schon erläutert – die Erfüllung der Passpflicht bei der Erteilung des Aufenthaltstitels eine Rolle.

    • In der Regel müssen Ausländer einen Pass vorlegen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen (§ 5 Absatz 1 Nr. 4 AufenthG).
    • Dies gilt allerdings nicht für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 (§ 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Diese sind kraft Gesetzes von der Pflicht zur Erfüllung der Passpflicht für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgenommen („ist … abzusehen“). Der Aufenthaltstitel ist somit ungeachtet dieser Erteilungsvoraussetzung zu erteilen.

    2)
    Zum anderen können Ausländer, die kein eigenes Reisedokument besitzen, einen deutschen Reiseausweis beantragen, um damit Reisen außerhalb Deutschlands unternehmen zu können.

    • Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge erhalten einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäß dem Abkommen vom 28. Juli 1951 (GFK). Ihnen ist eine Vorsprache bei den nationalen Behörden des Herkunftsstaates zur Erlangung eines Passes, also auch bei ihren Auslandsvertretungen, grundsätzlich unzumutbar.
    • Für andere Ausländer (z.B. auch subsidiär Schutzberechtigte) gibt es die Möglichkeit, einen Reiseausweis für Ausländer zu beantragen. Der Reiseausweis für Ausländer wird nur erteilt, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und ihn nachweislich auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann (§ 5 AufenthV). Nach dem geltenden Recht ist subsidiär Schutzberechtigten eine Vorsprache bei den nationalen Behörden des Herkunftsstaates zwecks Erlangung eines Nationalpasses nicht per se unzumutbar. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls durch die zuständige Ausländerbehörde zu beurteilen. Die eine Unzumutbarkeit begründenden Umstände müssen grundsätzlich durch den Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde dargelegt und nachgewiesen werden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.05.2016 – 18 A 951/15).

    3)
    Hiervon unberührt bleibt die grundsätzlich nach § 3 AufenthG bestehende Passpflicht.

    Die Regelung des § 72 Absatz 1 AsylG führt nach dem Gesetzeswortlaut nur im Falle der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum Erlöschen dieser Rechtsstellung, nicht aber bei subsidiär Schutzberechtigten.
    Wie oben dargelegt benötigen auch genau diese zwei Gruppen von Schutzberechtigten gerade kein Personaldokument für die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Reiseausweises für Flüchtlinge.
    Subsidiär Schutzberechtigte hingegen brauchen ein Erlöschen ihrer Rechtsstellung nach § 72 Absatz 1 AsylG nicht zu fürchten, wenn sie die Ausstellung oder Verlängerung ihres Personaldokumentes bei den Behörden des Staates ihrer Staatsangehörigkeit beantragen.
    Überdies wird die Regelung in § 72 Absatz 1 AsylG durch die EU-rechtliche Regelung in Artikel 45 Absatz 5 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 EU überlagert. Danach kann ein automatischer Verlust der erlangten Rechtsstellung nur in Fällen eines eindeutigen Verzichts erfolgen. Ein solcher Verzicht liegt hier nicht vor.
    ENDE Schreiben BMI

    1. Liebe Andrea Praktika, lieber Freundeskreis für Flüchtlinge in Errat e.V.,

      vielen Dank für Eure Informationen. Wir wünschen Euch viel Erfolg bei Euren Bemühungen. Bitte haltet uns auf dem Laufenden. Vielleicht solltet ihr bei größeren Schwierigkeiten eine Rechtsanwalt einschalten.

      Herzliche Grüße

  3. Lieber Ratsuchender,
    der Weg bis zur Hochzeit für einen syrischen Geflüchteten mit einer deutschen Staatsangehörigen ist in der Tat schwierig und kann auch dauern, aber ihr werdet es schon schaffen!

    Offensichtlich ward ihr schon beim Standesamt und habt die Auskunft erhalten, dass der syrische Geflüchtete eine Geburtsurkunde, ein Ehefähigkeitszeugnis und einen gültigen Reisepass seines Heimatlandes vorlegen muss. Das Ehefähigkeitszeugnis darf tatsächlich nicht älter als 6 Monate nach Ausstellung sein. Das 2015 ausgestellte ist dann in der Tat nicht mehr gültig.

    Ihr könnt jetzt versuchen, bei einem anderen Standesamt die Anmeldung zur Eheschließung zu stellen. Manchmal ist die Heirat bei dem einen Standesamt leichter als bei einem anderen, was zum einen vom zuständigen Standesbeamten, aber auch von der Erlasslage im jeweiligen Bundesland abhängig ist. Ihr könntet also zu dem Standesamt am Wohnsitz der deutschen Freundin oder aber zu dem an Deinem Wohnsitz gehen. Grundsätzlich kann bei jedem deutschen Standesamt geheiratet werden, man muss dann aber damit rechnen, dass für die Anmeldung zusätzliche Gebühren anfallen.

    Wenn kein aktuelles Ehefähigkeitszeugnis beigebracht werden kann, kann beim Oberlandesgericht beantragt werden, von der Beibringung dieses Dokuments befreit zu werden ( § 1309 Abs.2 BGB). Dieser Antrag muss über das Standesamt gestellt werden. In manchen Städten weigern sich die Standesämter, Anträge an das Oberlandesgericht weiterzuleiten. Dann sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.

    Eine weitere Möglichkeit ist die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung als Ersatz für Dokumente, die nicht vorgelegt werden können. Darin müssen Zeugen an Eides statt versichern, dass z.B. keine Ehe besteht.

    Die Vorlage eine gültigen (verlängerten) syrischen Reisepasses ist grundsätzlich nicht erforderlich: In der Rechtsprechung ist es akzeptiert worden, wenn der Geflüchtete einen abgelaufenen Pass vorlegen kann, jedenfalls sofern eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dessen Ausstellung, dem Ablauf und der Anmeldung zur Eheschließung besteht. Der Standesbeamte kann in einem solchen Fall Deine Aufenthaltsgestattung heranziehen, aus der sich Identität und Staatsangehörigkeit ergeben.

    Der Standesbeamte kann die Eheschließung verweigern, wenn er begründete Anhaltspunkte dafür hat, dass beide Ehepartner die Eheschließung beantragen, ohne wirklich eine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen zu wollen ( sogenannte Scheinehe, § 1314 Abs.2 Nr.4 BGB). Hierbei müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Dass einer der zukünftigen Ehepartner Asyl begehrt, lässt diesen Schluss nicht zu.

    Viel Erfolg auf Deinem Weg zur Eheschließung und wenn Du auf Standesbeamte triffst, die die oben genannten Punkte nicht einhalten oder etwas verlangen, was Du nicht beibringen kannst, suche einen Anwalt auf.

  4. Hallo zusammen meine bekannte muss wegen einer Scheidung in Syrien, eine Anwältin oder einen Anwalt bevollmächtigen die Scheidung durchzuführen. Die Vollmacht muss über die Botschaft begläubigt werden. Das heisst sie muss in die Botschaft und von dort aus die Vollmacht einreichen. Nun zu meiner Frage: verliert Sie ihren aufenthaltstitel wenn sie in die Botschaft geht? Es gibt Freunde die das behaupten ich selber kann es mir nicht vorstellen möchte aber nichts riskieren bevor ich ihr was Rate, bitte um Antwort

  5. Hallo liebes Team,

    wir sind aus Bayern/München und mein Verlobter und ich wollen auch gerne heiraten, er ist Syrer und hat subsidiärern Schutz erhalten.
    Wie oben schon erklärt hat das Standesamt einige original Dokumente verlangt, weshalb wir gerne eine Vollmacht ausstellen würden.
    Desweiteren ist das Problem, dass der Pass abgelaufen ist.

    Hat es irgendwelche Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des subsidiären Schutz, wenn man bei der syrischen Botschaft einen neuen Pass beantragt bzw. wenn man generell die syrische Botschaft in Berlin besucht?
    Ich habe schon gehört das die Anerkennung erlischt aber auch gegenteiliges.

    ich hoffe ihr könnt uns weiter helfen.

    Vielen Dank
    Bettina

  6. Hallo, mein Syrische pass wird ablaufen, und ich habe zwei mal bei Auslanderbehörde Berlin gefragt, ob ich mein pass verlängern kann oder nicht, erste mal sagten mir nein, zweite mal sagten Ja,dass es mein Entscheid ist.
    und jetzt bin ich wirklich verloren, ich weiß nicht, was soll ich machen.
    Können Sie mir helfen?
    Danke

  7. Hallo ihr Lieben,

    Ich bin als Flüchtling anerkannt und ich habe den Flüchtling 3 Jahre Pass.
    Mein syrischer Pass ist jetzt ungültig.
    Das Problem ist, dass meine Familie in Dubai lebt und ich nicht nach Dubai einreisen kann, weil Dubai diese Art von Flüchtlingspässen NICHT kennen! Deshalb muss ich meinen syrischen Pass erneuern.

    Die Frage ist bitte: Kann mein mein Schwiegervater in Syrien meinen syrischen Pass erneuern? oder darf ich überhaupt nicht erneuern?

    Ich freue mich von Ihnen zu hören, mit freundlichen Grüßen

  8. Hallo,
    ich habe eine Frage!
    Können die Leute, die ein Ausweis als subsidiärer Schutz bekommen ,einen Antrag zu Reisausweis bei Ausländeramt stellen. Weil ich etwas wie das im Internet gelesen und möchte noch Informationen bekommen.
    Ich freue mich auf Ihre Antwort
    Shirin

  9. صديقي العزيز لدي سؤال
    انا لدي اقامة 3 سنوات مع جواز ازرق واريد عمل وكالة زواج في السفارة السورية لابي
    ولا استطيع دخول السفارة السورية .
    اسمع الكثير من الاصدقاء عند دخولي السفارة السورية افقد حق اللجوء.
    لذلك اريد قانون ينص بفقداني للجوء عند دخولي السفارة
    وشكرا

  10. Hallo,
    ich bin aus Syrien und habe in Deutschland einen Aufenthalt für 3Jahre bekommen.Vor einem Monat habe einen neuen Sohn bekommen und wollte ihn beim Standesamt anmelden.Aber dort wurde mir gesagt,dass ich in die syrische Botschaft gehen muss .
    Weil mein syrische Pass meine Unterschrift fehlt.Obwohl mein Pass bis Ende dieses Jahres gültig ist.Aber ich weiß,dass ich als Asylant nicht zur Botschaft gehen darf,ansonsten verliere ich meinen Aufenthalt.
    Könnte jemand mir sagen,was ich machen soll.
    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen

  11. Sehr geehrte Damen und Herrn,
    Ich heiße Obaida und ich komme aus Syrien,
    Meine Reisspass ist abgelaufen aber meine Frau und Tochter noch nicht.
    Die Ausländerbehörde gibt mir kein Pass und jetzt habe ich eine Wohnung gefunden für meine Familie aber der Mitarbeiter der mit mir der Mietvertrag abschließen wird sagte dass er mein Reisspass braucht, was kann ich in diesem Fall tun

  12. Sehr geehrte Damen und Herren,
    Gestern war ich in der Ausländerbehörde. Der Sachbearbeiter hat mir gesagt, dass ich das Pass bringen muss oder es wird Problem, um Aufenthaltstitel zu verlängern. Aber ich habe das Problem mit Geheimdienst in Aserbaidschan. Wenn ich in die Botschaft gegangen wäre, würde Aserbaidschan Botschaft mich töten oder in der Botschaft halten. Was muss ich jetzt machen? ich habe Angst.

  13. Sehr geehrte Damen und Herrn,
    ich bin sajad aus dem iran und ich besitze eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit Zwei Jahre lang Gültigkeit als Ausweisersatz .Für verlängerung Ausländerbehörde hat mich gesagt Passbeschaffung .
    Ich sagte, ich kann das nicht Pass beschaffen .Ich sagte dass ich nicht zu Iranische Konsulat gehen kann, weil ich gegen die Iranische Regierung bin. Iranische Konsulat für mich ist unanerkannt. Wenn ich zu diesem Konsulat gehen könnte, warum sollte ich dann Flüchtling sein müssen?
    Ich werde nicht zum Konsulat gehen, aber ich möchte meinen Aufenthaltstitel verlängern.
    ich möchte einen Reiseausweis für Ausländer zu beantragen.
    Was mache ich nun?
    Ich habe auch gehört, wenn man zum Konsulat geht, verliert man sein Aufenthaltserlaubnis .
    Was kann ich tun?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Lieber Ratsuchender,

      Du hast einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.5 AufenthG. Die zuständige Ausländerbehörde hat das Abschiebungshindernis tatsächlich als unverschuldet anerkannt und es bleibt auch voraussichtlich länger bestehen. Nach 18 Monaten soll in diesen Fällen von der Ausländerbehörde eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Es darf aber keine Identitätstäuschung vorliegen (z. B. falsche Angabe des Geburtsdatums oder ähnliches) und es müssen auch alle zumutbaren Anstrengungen zur Passerlangung erfolglos geblieben sein (z. B. nachweisbare mehrfache und erfolglose Vorsprache bei der Botschaft). Es muss Dir unzumutbar sein, die iranische Botschaft in Berlin aufzusuchen. Das kann sein, wenn die Auslandsvertretung die Passerteilung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (z.B. Schmiergeldzahlungen) oder es Dir aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, den Pass zu beantragen/verlängern (z.B. weil dadurch Deine Angehörigen in Deinem Heimatland gefährdet werden könnten).

      Du kannst bei der für Dich zuständigen Ausländerbehörde einen Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5,7 AufenthVO beantragen. Auch dann musst Du nachweisen, dass es dir unzumutbar ist, bei Deiner Heimatbotschaft in Berlin einen Pass zu beantragen. Die Ausländerbehörde entscheidet dann nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Allein die hohen Gebühren eines Heimatpasses gelten da nicht als unzumutbar. Es müssen wirklich Gründe ( wie oben bei der Forderung nach einer Passvorlage) dargestellt werden, u.U. Verfolgung von Familienangehörigen im Heimatland, eigene Schwierigkeiten beim Betreten der Botschaft.

      Leider sind die Ausländerbehörden immer zurückhaltender mit der Ausstellung solcher Pässe geworden.

      Menschen, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind nicht verpflichtet, ihren Pass bei der entsprechenden Botschaft zu beantragen/verlängern.

      Subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit Abschiebungsverboten sind zwar verpflichtet, an der Beschaffung ihrer Identitätspapiere aus den Herkunftsländern mitzuwirken. Ist die Beschaffung aber unzumutbar, erhalten sie Ausweisersatzpapiere.

      Es kommt immer wieder vor, dass Ausländerbehörden die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels von der Vorlage eines Passes des Herkunftslands abhängig machen. Das ist nicht zulässig. Sollte eine Ausländerbehörde dennoch darauf bestehen, dass ein Pass des Herkunftslandes vorgelegt werden muss, sollten sich Betroffene unabhängig beraten lassen.

      Eine zwingende Pflicht zur Passbeschaffung haben allerdings Personen mit Duldung.

      Das Team des Flüchtling-Magazins

  14. Sehr geehrte Damen und Herren, besteht Passpflicht bei syrischen Staatsangehörigen, die in beim Ausländeramt v. NRW die Verlängerung ihres subsidären Schutzes beantragt haben?

  15. Sehr geehrte Damen und Herren, bisher habe ich noch keine Antwort erhalten, ob bei geflohenen syrischen Staatsbügern, die ihren subisdären Schutz verlängern müssen, die Pflicht zur Vorlage eines gültigen syrischen Heimatpasse besteht.
    Soweit ich gehört habe, gab es 2019 eine bundesweiter Gesetzesänderung.
    Mit freundlichen Grüßenr
    Stromgasse 11-13
    52064 Aachen
    Tel.0241/27178
    Handy 0172/6458726
    Helga Pöhlsen-Raube

  16. war schon für die Ausstellung des Titels kein Pass erforderlich, gilt dies auch für die Verlängerung: nach § 5 Abs.3 S.1 AufenthG ist von der Erfüllung des Passpflicht abzusehen, wenn ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.2 S.1 2.Alt.AufenthG (subsidiärer Schutz) verlängert wird ( vgl. §8 Abs.1 AufenthG). Die Ausländerbehörde kann nicht verlangen, dass bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels ein gültiger Pass vorgelegt wird. Viele Ausländerbehörden bestehen jedoch fälschlicherweise darauf, dass ein Pass beschafft werden muss.

    Will ein Schutzberechtigter außerhalb Deutschlands reisen, benötigt er einen gültigen Reisepass, ggf. auch ein Visum.

    Meines Wissens nach hat es keine Gesetzesänderung in diesem Bereich gegeben. Das Migrationspaket ( im August 2019 in Kraft gesetzt) behandelt dieses Thema nicht.

    Geht es allerdings um ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren des erteilten Aufenthaltstitels ( zur Zeit erhalten viele Geflüchtete solche Schreiben), gibt es Mitwirkungspflichten der Betroffenen, wie z.B. die Passbeschaffung. Am 12.12.2018 ist das „Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes“ in Kraft getreten: Mit diesem Gesetz werden in § 73 Asylgesetz Mitwirkungspflichten für Schutzberechtigte im asylrechtlichen Widerrufs- und Rücknahmeverfahren eingeführt. Jeder Empfänger eines solchen BAMF-Schreibens ist nun verpflichtet, den Termin wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflichten gelten sowohl für anerkannte Flüchtlinge als auch für subsidiär geschützte Flüchtlinge.

    Wir hoffen, dass diese Antwort ausreichend ist und wünschen viel Erfolg weiterhin

    * Das Flüchtling-Magazin finanziert sich ausschließlich aus Spenden und Fördergeldern. Wenn Du unsere Arbeit unterstützen möchten, würden wir uns sehr über eine Spende auf das Konto des Trägervereins Miteinander Ankern e.V. freuen (IBAN DE12200505501228144752)

  17. War schon für die Ausstellung des Titels kein Pass erforderlich, gilt dies auch für die Verlängerung: nach § 5 Abs.3 S.1 AufenthG ist von der Erfüllung des Passpflicht abzusehen, wenn ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.2 S.1 2.Alt.AufenthG (subsidiärer Schutz) verlängert wird ( vgl. §8 Abs.1 AufenthG). Die Ausländerbehörde kann nicht verlangen, dass bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels ein gültiger Pass vorgelegt wird. Viele Ausländerbehörden bestehen jedoch fälschlicherweise darauf, dass ein Pass beschafft werden muss. Gerne auch einen Ausdruck der Email des Bundesinnenministeriums ( s.o.) mitnehmen.

    Will ein Schutzberechtigter außerhalb Deutschlands reisen, benötigt er einen gültigen Reisepass, ggf. auch ein Visum.

    Meines Wissens nach hat es keine Gesetzesänderung in diesem Bereich gegeben. Das Migrationspaket ( im August 2019 in Kraft gesetzt) behandelt dieses Thema nicht.

    Geht es allerdings um ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren des erteilten Aufenthaltstitels ( zur Zeit erhalten viele Geflüchtete solche Schreiben), gibt es Mitwirkungspflichten der Betroffenen, wie z.B. die Passbeschaffung. Am 12.12.2018 ist das „Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes“ in Kraft getreten: Mit diesem Gesetz werden in § 73 Asylgesetz Mitwirkungspflichten für Schutzberechtigte im asylrechtlichen Widerrufs- und Rücknahmeverfahren eingeführt. Jeder Empfänger eines solchen BAMF-Schreibens ist nun verpflichtet, den Termin wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflichten gelten sowohl für anerkannte Flüchtlinge als auch für subsidiär geschützte Flüchtlinge.

    Wir hoffen, dass diese Antwort ausreichend ist und wünschen viel Erfolg weiterhin

    * Das Flüchtling-Magazin finanziert sich ausschließlich aus Spenden und Fördergeldern. Wenn Du unsere Arbeit unterstützen möchten, würden wir uns sehr über eine Spende auf das Konto des Trägervereins Miteinander Ankern e.V. freuen (IBAN DE12200505501228144752)

  18. Meine Name ist Olga ngangya ich komme aus Kamerun seit 02jahre ich habe eine Deutschekind geboren und meine Asyl war abschließen Danach habe ich Antrag für meine Aufenthaltserlaubnis Artikel 28 aber war abgelehnt und habe ich eine 25 Abs 5 bekommen. Ich möchte wessen ob ich in meine Heimatland reisen darf ?ich habe eine Reise Pass für meine Land
    Dankeschön

  19. Ich habe meine 2 jährige aufenthaltstitel verlängert ich habe jetzt 3 jahre Aufenthaltstitel bekommen aber ohne pass , warum ich weißes nicht ich möchte heiraten wegen ich keine pass habe leider geht’s nix was ich soll machen jetzt könnten sie mir helfen bitte.

    1. Lieber Ratsuchender,
      um in Deutschalnd heiraten zu können brauchst Du grundsätzlich folgende Unterlagen:
      · Gültiger Reisepass
      · Aktuelle Meldebescheinigung
      · Aktuell beglaubigte Geburtsurkunde (Auszug aus dem Geburtenregister)
      · War einer der Partner bereits verheiratet, eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister über die letzte Ehe, bzw. Auflösung (Scheidungsurteil/Sterbeurkunde)
      · Ehefähigkeitszeugnis maximal 6 Monate alt, wenn das Herkunftsland kein Ehefähigkeitszeugnis kennt oder ausstellt, muss ein Antrag auf Befreiung beim zuständigen
      Oberlandesgericht gestellt werden.
      Manchmal reicht auch ein abgelaufener Reisepass – Du solltest einmal bei dem zuständigen Standesamt nachfragen.Du könntest auch versuchen einen Reisepass für Ausländer bei der Ausländerbehörde zu beantragen, dann mußt Du nachweisen, dass es Dir unzumutbar ist, die Botschaft deines Heimatlandes aufzusuchen, um dort einen neuen Pass zu beantragen.
      Viel Erfolg!

      Zur Verlängerung Deines Aufenthaltstitels brauchst Du grundsätzlich nicht einen gültigen Reisepass.

Abonniere unseren Newsletter

Erfahre zuerst von unseren Veranstaltungen und neuen Beiträgen. Kein Spam, versprochen!

Du möchtest eine Frage stellen?

Du möchtest uns untersützen?

Du möchtest Teil des Teams werden?

Du möchtest eine Frage stellen?

This website uses cookies to ensure you get the best experience on our website.