Dazu erreichte uns jetzt folgende Anfrage:
Hallo zusammen,
ich bin anerkannter Flüchtling nach § 25 Abs. 2 aus Afghanistan und besitze den Reiseausweis für Flüchtlinge sowie den Aufenthaltstitel. Letzte Woche wollte ich ein Auto auf mich zulassen, doch es ging nicht, weil in meinem Pass drin steht „Personaldaten beruhen lt. eigener Angaben“. Deswegen hat der Sachbearbeiter der Zulassungsstelle gesagt, er könne diese Zulassung nicht vornehmen, da dieser Antrag in meinem Pass vermerkt ist.
Ich habe die Ausländerbehörde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jetzt so ein Problem habe. Daraufhin teilte mir die Ausländerbehörde per Email mit, dass erst bei Vorlage eines nationalen Reisepasses der Vermerk entfernt werden kann. Doch die Problematik liegt darin, dass mir nicht zumutbar ist zur afghanischen Botschaft zu gehen, denn sonst würde mein Aufenthaltsstatus erlöschen.
Wie sehen Sie die Rechtslage?
Mit freundlichen Grüßen
Danial Rezaee
Die Antwort aus der Redaktion von Anwältin Angelika:
Lieber Danial,
zunächst erst einmal Glückwunsch, dass Du ein eigenes Auto hast!
Du kannst es auf Deinen eigenen Namen anmelden, auch wenn die Daten in Deinem Reiseausweis und auf Deinem elektronischen Aufenthaltstitel auf Deinen eigenen Angaben beruhen.
Das hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf (Urteil vom 28.08.2013 – 6 K 7524/12) in einem Fall entschieden:
es ist für die Zulassung eines Autos ausreichend, wenn ein Identitätsnachweis (Reisepass, Aufenthaltstitel) vorgelegt wird, auch wenn die darin gemachten Daten auf eigenen Angaben beruhen.
- 6 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung verlangt den Nachweis der persönlichen Daten wie Familienname, Vorname(n), Datum und Ort der Geburt . Damit soll im Zulassungsrecht sichergestellt werden, dass verlässlich geprüft und gewährleistet werden kann, dass die Person, auf deren Namen das Auto zugelassen werden soll, von den mit der Zulassung des Kraftfahrzeugs befassten und in Zukunft zu befassenden amtlichen Stellen eindeutig identifiziert werden kann. Es soll zuverlässig festgestellt werden, dass die im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Halterdaten mit den von dem Antragsteller angegebenen und in amtlichen Unterlagen festgehaltenen Daten übereinstimmen. Er muss für die Behörden und andere Verkehrsteilnehmer sicher zu ermitteln sein und etwaige mit der Zulassung des Kraftfahrzeugs verbundene Maßnahmen müssen ihn sicher erreichen. Andere – also z.B. ausländerrechtliche Interessen – bleiben unberücksichtigt. Schutzzweck der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung ist allein, dass im Zulassungsrecht auf den Fahrzeughalter zurückgegriffen werden kann. Das ist der Fall, auch wenn die Daten des Ausweises auf eigenen Angaben beruhen.
Für die Zulassung eines eigenen Autos benötigt man folgende Unterlagen:
- Meldebestätigung
- Gültiger Ausweis (siehe oben)
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- elektronische Versicherungsbestätigung als eVB-Code (erhältlich bei der Kfz-Versicherung)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer im Lastschriftverfahren
- Kennzeichen
Wie bekommt man einen Führerschein in Deutschland?
Wenn man bereits einen Führerschein aus seinem Herkunftsland hat, kann man damit die ersten sechs Monate nach Einreise in Deutschland Auto fahren. Es ist ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich. Ist der Führerschein nicht auf Englisch, muss eine beglaubigte Übersetzung erfolgen (mit dem Original und einer Kopie durch einen Automobilclub, z.B. ADAC, vereidigten Übersetzer, Gemeinde beglaubigen lassen).
Spätestens sechs Monate nachdem man seinen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, muss der ausländische Führerschein umgeschrieben werden. Ansonsten darf man nicht mehr in Deutschland fahren.
Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Ausweis*
- Meldebestätigung
- Biometrisches Passbild
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste Hilfe Kurs
- Theoretische und praktische Fahrprüfung
Die theoretische Fahrprüfung kann auch in anderen Sprachen als Deutsch gemacht werden: u.a. in Englisch, Hocharabisch, Französisch, Türkisch.
Für die praktische Prüfung muss man ausreichende Deutschkenntnisse haben, ein Dolmetscher darf nicht hinzugezogen werden.
*Für die Beantragung der Fahrerlaubnis und den Identitätsnachweis bei Fahrprüfungen taugt auch eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urt. v. 08.09.2016, Az. 3 C 16.15). Und zwar auch dann, wenn die in der Aufenthaltsgestattung gemachten Daten auf eigenen Angaben beruhen.
Hat man keinen Führerschein aus seinem Herkunftsland, muss man entsprechend Fahrunterricht nehmen und die beiden Prüfungen (Theorie und Praxis) bestehen.
Wir wünschen viel Erfolg und gute Fahrt!