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Reisen mit Fiktionsbescheinigung.

Bei der Frage an Anwältin Angelika geht es diesmal um die Möglichkeit eines Auslandsreise mit Fiktionsbescheinigung. Was genau ist dabei zu beachten? Und welche Dokumente sind außerdem nötig?

Frage

Liebes Team Flüchtling-Magazin!

Ich bin ein Journalist aus Syrien und ich habe folgendes Problem.  Vielleicht könnt ihr mir sagen, wie wir Integration schaffen können, wenn dieses demokratische System es uns schwer macht, das zu schaffen:

Mein Aufenthaltstitel ist bald abgelaufen. Ich habe den Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt, aber die Bearbeitung kann bis zu 6 Monaten dauern,  bis ich den neuen Aufenthaltstitel und den neuen Reisepass bekomme. Demnächst bekomme ich eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate, mit der ich aber nicht reisen darf. Ich sagte der netten Mitarbeiterin, dass ich aber meine Reise in 2 Wochen schon gebucht habe!

Was kann ich jetzt machen ?!

Antwort

Lieber Ratsuchender,

Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn über einen beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann, z. B. weil

  • Unterlagen fehlen oder die Ausländerakte nicht vorliegt,
  • ein bestellter elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels nicht ausgehändigt werden kann oder
  • der Ausgang eines Strafverfahrens abgewartet werden muss.

Liegt ein noch gültiger Aufenthaltstitel vor, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt. Das Fortbestehen des bisherigen Aufenthaltstitels wird fingiert. Ich gehe jetzt davon aus, dass das bei dir der Fall ist. Du hast rechtzeitig vor Ablauf deines Aufenthaltstitels den Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt.

Der Aufenthaltstitel gilt dabei mit allen Nebenbestimmungen (auch hinsichtlich der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit) weiter, bis über deinen Antrag entschieden worden ist.

Reisen in das Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG möglich.

Die nach § 81 Absatz 4 AufenthG ausgestellten Fiktionsbescheinigungen berechtigen anders als die nach § 81 Absatz 3 AufenthG ausgestellten Bescheinigungen in Verbindung mit einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zur Einreise in das Bundesgebiet und nach Artikel 21 Schengener Durchführungsübereinkommen zu Reisen innerhalb des Schengen-Raums. Voraussetzung ist neben der Verwendung des vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks, dass auf Seite 3 des Trägervordrucks das dritte Ankreuzfeld angekreuzt ist. Ein- und Ausreisekontrollstempel sind im Pass oder Passersatz, nicht aber auf der Fiktionsbescheinigung anzubringen.

Du solltest einmal überprüfen, ob die Ausländerbehörde die Fiktionsbescheinigung vielleicht irrtümlicherweise nach § 81 Abs.3 AufenthG ausgestellt hat und das auch so zitiert hat. Dann wäre es nämlich nicht möglich, ins Ausland zu reisen. Oftmals steht dann auf dem Trägervordruck „ gilt nicht für Auslandsreisen“. Dann sollte die Fiktionsbescheinigung korrigiert werden.

Ich weiß nun nicht, wohin du reisen möchtest. Unter Umständen brauchst du noch ein Visum für das zu besuchende Land. Auf jeden Fall brauchst Du aber zusätzlich zu der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.4 AufenthG ein gültiges Reisedokument (nationaler Reisepass, blauer Flüchtlingspass nach GFK oder grauer Passersatz).

Hier noch einmal der Gesetzestext:

  • 81 AufenthG

Beantragung des Aufenthaltstitels

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

Wir wünschen Dir einen schönen Urlaub!

Das Team des Flüchtling Magazins

 

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Autorengruppe
Andere Kulturen und Menschen haben Angelika schon immer interessiert. Sie ist viel gereist und hat im Ausland gelebt. Als Rechtsanwältin ist sie auf Asyl- und Ausländerrecht spezialisiert. 2017 hat sie das Flüchtling-Magazin mit gegründet und ist seitdem für die Finanzierung und alle rechtlichen Aspekte zuständig. Bei kohero beantwortet sie die rechtlichen Fragen aus unserer Community. „kohero ist ein großartiges Medium für Geflüchtete und für Deutsche, um sich besser kennen zu lernen und die jeweils andere Kultur zu verstehen.“

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14 Antworten

  1. Dear Angelika,

    I am living and working in Germany from past 5+ years and have a valid residence permit to stay in Germany.
    Recently I lost my residence permit card which I already reported to Auslander Buro in my city(Wiesloch).
    I applied for new residence permit card which will take 2-3 months to receive and Auslander buro issued me a lost report..
    I also requested to my Auslander buro to issue me Fiktionsbescheinigung but they told that they can not do it as my residence permit is still valid for 23.04.2021.
    I want to travel to India on but not sure how I can travel on lost report document.

    Could you please guide me if I can travel still travel and come back to Germany on lost report document.
    If not what will be the alternative document is should get for hassle free entry to Germany.

    Thanks,
    Saurabh

    1. Hallo Saurabh Dubey,

      eine so genannte Fiktionsbescheinigung wird Personen ausgestellt, die sich in Deutschland aufhalten und die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragt haben, über den die Ausländerbehörde nicht gleich entscheiden kann oder will (§ 81 AufenthG). Insofern war die Auskunft der Ausländerbehörde richtig, dass sie keine Fiktionsbescheinigung ausstellt, denn Du hast ja bereits einen Aufenthaltstitel.

      Wir gehen davon aus, dass Du noch im Besitz eines gültigen indischen Passes bist. Um wieder von Indien nach Deutschland einzureisen, benötigst Du ein Visum, denn Dein Aufenthaltstitel ist ja abhanden gekommen. Wir gehen davon aus, dass die Anzeige über den Verlust des Aufenthaltstitels bei der Ausreise aus Indien nach Deutschland nicht ausreicht. Du müßtest in Indien bei der deutschen Botschaft dann ein Visum beantragen. Die Botschaft fragt dann an Deinem Wohnort ( Wiesloch) nach. Du kannst aber versuchen, bei der Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zur Visaerteilung zu erhalten. Diese mußt Du dann in einem verschlossenen Umschlag bei der Visabeantragung in Indien vorlegen. Mit so einer Vorabzustimmung kann das Visum schneller erteilt werden. Du kannst Dich auch an die Deutsche Botschaft in Indien wenden und fragen, ob die Verlustanzeige ausreichend ist, Dir die Wiedereinreise nach Deutschland zu erlauben.

  2. Hallo, ich habe eine Frage zu Fiktionsbescheiningung &81, 4, diese Fiktionsbescheinigung bedeutet, dass der Aufenthalt als fortbestehend gilt bis endgültig entschieden wird. Ich habe gelesen, dass man damit reisen kann, zum Beispiel nach Schweden. Die Fiktionbescheiningung ist aber nur bis Ende August gültig, ich kann im Internet einen neuen Termin für die Verlängerung beantragen. Kann ich nach dem 31 August nach Deutschland aus Schweden einreisen, auf Grund dieses Termins, wenn er im September liegt, zum Beispiel und meine Fiktionsbescheinigung abgelaufen ist?
    Vielen Dank im Voraus
    Herzliche Grüße
    Majd Nadaf

  3. hallo,
    ich war gestern und heute bei der Ausländerbhörde in Karlsruhe und wure dort sehr grob behandelt.
    meine Frau hat ihr aufentahltstittel und Reisepass verloren und wir haben ende April die Verluste gemeldet.
    da hat man uns gesagt so bald wir das pass vom Konsulat bekommen sollen wir her kommen dann bekommen wir ein finktionsbescheinigungs Kleber auf den Reisepass.
    dann hat man uns ein Termin gegeben und bei dem Termin wird jetzt plötzlich gesagt das so was nicht gibt und das ein Ersatz bis das neue aufenthalttittel kommt nicht gibt.
    Und später verlangt ein Teamleiter beweis warum sie ausreisen will und sagt nach seinen eigenen ego er wird nichts geben

    was ist die Rechtslage?
    1.Müssen die mir die Fiktionsbescheinigung geben
    2.kann ich dann mit der Bescheinigung auch über Serbien nach Türkei ein und ausreissen?
    Fatih YurdakulLG

  4. hello my mrs angella i have a question to aks you regarding to fiktionbescheingung 81 ag 3 how can i change it to a resident permit hoping for a postive response stay bless yours hagie touray

  5. Guten Tag Frau Anwältin ich habe eine Problem mit meiner funktions Bescheinigung ich will nach Pakistan reisen kann ich mit 81 Absatz 4 nach Pakistan reisen wann das nicht auf Reisepass verkuppelt istausländerbehörde sagt ich kann von hier reisen aber ich kann nicht wieder zurück im bundesgebiet kommen

    1. Lieber Ratsuchender,
      wenn du eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.4 Aufenthaltsgesetz hast, kannst du grundsätzlich mit einem gültigen Reisepass und dieser Bescheinigung reisen. Dir ist jederzeit die Wiedereinreise nach Deutschland erlaubt. Dennoch solltest du dich, solange du im Besitz einer Fiktionsbescheinigung bist, bei der Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) des Reiselandes erkundigen, ob eine problemlose Ein- und Ausreise möglich ist.

  6. Liebes Team Flüchtling-Magazin,

    meine Fiktionbescheinigun hat Nummer vom meinem alte Pass. kann ich mit dieser Fiktionbescheinigun nach dem Ausland reisen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Maryam Shabanzadeh

    1. Liebe Maryam,
      wenn deine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.4 Aufenthaltsgesetz ausgestellt ist, kannst Du reisen. Wenn sie allerdings einen anderen Ansatz enthält, kannst Du Deutschland nicht verlassen, erst wenn Du Deinen Aufenthaltstitel in elektronischer Form hast. Du brauchst aber auf jeden Fall noch einen gültigen Reisepass und unter Umständen ein Visum.

  7. Dear Mrs. Bauer,
    I have a question about traveling.
    Because of the pandemic my residence permit termin is postponed but now I have the document of Fiction certificate , is it possible to travel to my country which is Kosovo.
    Best, Mendrit

    1. Dear Mendrit,
      the Fiktionsbescheinigung is a Standby Document for the real document until there is taken a decision about your real document. If you have a Fiktionsbescheinigung according to § 81 Abs.4 Aufenthaltsgesetz it is possible to travel outside Germany. If you have a Fiktionsbescheinigung according to § 81 Abs.3 Aufenthaltsgesetz you are not allowed to travel outside Germany. For your travel you also need a valid passport. So please have a look in your Fiktionsbescheinigung according to which paragraph it was issued.
      Good luck
      Angelika Bauer

  8. Hallo , sehr interessant. Leider sehe ich kein Datum .. frage trotzdem
    das die Fiktionsbescheinigung ja so ein schönes ur-deutsches Ding ist .. hat man dann im Ausland bei Rückreise kein Problem? weil der eAT ja einen Ablauf ausgibt und meines Wissens gucken die Grenzbeamten doch nur darauf? die Inhalte der Fiktionsbesch. kann ja von einem nicht Deutschen nicht gelesen werden und die Besonderheit mit 81 Abs. 4 (wo das Kreuz bei meinem Freund steht) ist ja nur dem deutschen Grenzbeamten bekannt , aber nicht dem Beamten im Ausland.
    Trotzdem keine Gefahr einer Ausreise ??
    viele Dank vG

  9. Sehr geehrte Frau Angelika Bauer Ich lebe in Deutschland und habe einen libanesischen Pass und eine Fiktionsbescheinigung. Kann ich nach Georgien reisen, wenn ich weiß, dass die Libanesen kein Visum benötigen, um in die georgischen Länder einzureisen?

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