Dazu erreichte uns jetzt folgende Anfrage:
Mein Freund, Afrikaner, wohnt noch in Berlin und möchte zu mir nach Fehmarn ziehen. Er bekommt hier eine Vollzeitstelle. Darf er zu mir ziehen? Er hat eine Aufenthaltgestattung, Arbeitserlaubnis und ist legal gemeldet.
Die Antwort aus der Redaktion von Anwältin Angelika:
Lieber Ratsuchender,
es ist etwas schwierig, aufgrund der geschilderten Tatsachen einen Rat zu erteilen. Aber wir versuchen es einmal:
Für alle Menschen, deren Anerkennung als Schutzberechtigter oder erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 1.1.2016 erfolgte, gilt das Integrationsgesetz (am 5.8.2016 in Kraft getreten). § 12 a Aufenthaltsgesetz regelt dann den Wohnsitz.
Wer ist nicht betroffen?
Für alle Menschen mit Aufenthaltserlaubnis oder Asylbescheid aus 2015 oder früher gilt das Gesetz nicht. Sie können ihren Wohnsitz in Deutschland frei wählen.
Hat dein Freund also seine Aufenthaltsgestattung vor dem 1.1.2016 erhalten, kann er grundsätzlich seinen Wohnort frei wählen. Dies gilt sofern die Regelungen nach SGB (Genehmigung von Umzügen mit Kostenübernahme o.ä.) dem nicht im Wege stehen.
Die Wohnsitzregelung hat nichts mit der Residenzpflicht oder der Wohnsitzauflage während des laufenden Asylverfahrens zu tun, sondern betrifft alle Menschen, deren Asylverfahren nach dem 01.01.2016 bereits abgeschlossen ist.
Was tun, wenn man von der Regelung betroffen ist?
Wir gehen jetzt davon aus, dass Dein Freund erst nach dem 01.01.2016 seine Aufenthaltsgestattung bekommen hat, so dass nach § 12a Aufenthaltsgesetz eine Wohnsitzregelung für 3 Jahre ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für ihn besteht:
- Diesen Menschen ist der Wohnsitz in dem Bundesland vorgeschrieben, in dem sie den Asylantrag gestellt haben.
- Es ist dazu keine Änderung des Aufenthaltstitels notwendig, um dies wirksam umzusetzen. Ebenso benötigt dies keinen separaten Bescheid.
- Will man nun umziehen, muss eine Aufhebung der Auflage erfolgen.
- Eine Aufhebung kann man nur mit einem Arbeitsplatz, Studium oder Ausbildung erreichen.
- Leistungen nach SGB können eigentlich nur noch dort bezogen werden, wo die Wohnsitzregelung dies vorsieht.
- Aufenthaltstitel erhalten ab sofort den Zusatz „Wohnsitznahme im Land …….. erforderlich“.
Starke Einschränkung nur in Deutschland
Dies ist eine sehr weitgehende Einschränkung, weil man dadurch keine Freizügigkeit mehr besitzt. In vielen Fällen ist man auf das jeweilige Bundesland beschränkt ist, dem man zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen wurde.
Deutschland ist das einzige Land, welche ausgedehnte Auflagen für den Residenz- und Wohnort von Flüchtlingen verhängt. Im März 2016 traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil zur Rechtsmäßigkeit der Wohnsitzauflage für Menschen unter subsidiären Schutz in Deutschland.
Das Gericht entschied, dass eine Auflage nur dann zu erteilen ist, wenn sie der Integration des Betroffenen dient. Dies ist für jeden einzelnen Fall zu prüfen (Az C-443/14 und C-444/14).
Keine Regel ohne Ausnahmen
Die Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung sind abschließend:
-
Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung:
Der Umfang der Beschäftigung muss mindestens 15 Wochenstunden betragen. Zusätzlich muss ein Netto-Einkommen von derzeit mindestens 712 Euro pro Monat erzielt werden (durchschnittlicher Bedarf nach §§ 20, 22 SGB II für eine Einzelperson). Minijobs und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse heben die Verpflichtung der Wohnsitzregelung nicht auf!
-
Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums:
Umfasst sind ebenfalls berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechende Ausbildung dienen, sowie studienvorbereitende Maßnahmen. Ändern sich später Angestelltenverhältnis oder Ausbildung z.B. durch Wechsel des Arbeitgebers oder des Ausbildungsbetriebs/Universität führt dies nicht zu einer nachträglichen Änderung bei der Wohnsitzregelung und z.B. deren späterem Wiederaufleben.
Der Antrag auf Streichung der Wohnsitzregelung ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen. Diese entscheidet zusammen mit der Behörde am Umzugsziel, ob die Auflage gestrichen wird (ein Antrag ist unten angehängt).
Wir wünschen Dir jetzt einen guten Umzug nach Fehmarn und weiterhin ganz viel Erfolg!
Vorlage für den Antrag auf Streichung der Wohnsitzregelung
Name, Vorname Antragsteller*in
Straße, Hausnummer
PLZ Ort
Ausländerbehörde Ort
Straße, Hausnummer
PLZ Ort
Datum
Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage nach §12a AufenthG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Aufhebung/ Streichung der Wohnsitzauflage nach §12a AufenthG
Persönliche Begründung:
Aufnahme sozialversicherungspflichtige Beschäftigung/ Ausbildung/berufsvorbereitende Maßnahmen
Im Falle der Ablehnung bitte ich entsprechend § 37 und §39 VwVfG um einen schriftlichen und begründeten Bescheid.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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UnterschriftAnhang:
- Kopie Arbeitsvertrag
- Teilnahmezusage/-bestätigung