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Familiennachzug – eine Erklärung

Familien gehören zusammen. Dies gilt besonders dann, wenn kleine Kinder mit im Spiel sind. Doch durch Krieg, Flucht und Vertreibung werden Familien oft auseinandergerissen und voneinander getrennt. Häufig sind die Familienangehörigen dann in unterschiedliche Länder verstreut. Oft ohne zu wissen, in welchem Staat sich die Mutter, der Vater oder das Kind nun eigentlich aufhält. Eine lange Suche beginnt.

Konnten die Familien schließlich den Kontakt wieder herstellen, ist noch lange nicht klar, ob sie auch zusammenleben dürfen. Denn der Nachzug von Angehörigen aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland ist an strenge gesetzliche Vorgaben gebunden. Doch auf Grundlage der Dublin III Verordnung haben Geflüchtete einen Rechtanspruch darauf, zu ihren Angehörigen weiterzureisen. Und auch in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Artikel 7 der Europäischen Grundrechtecharta ist das Recht auf Achtung des Familienlebens verbrieft.

Begriffsdefinition Familienzusammenführung

Die Familienzusammenführung, auch unter dem Begriff Familiennachzug geläufig, meint den Zuzug von Familienangehörigen zu einer (geflüchteten) Person, die sich bereits im Zielland (Deutschland) aufhält. Absicht ist die Wiederherstellung der Familieneinheit. Unterschieden wird zwischen Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug sowie dem Nachzug sonstiger Familienangehöriger. In den einzelnen europäischen Ländern und speziell in Deutschland gibt es massive, rechtliche Bestimmungen, die den Familiennachzug regeln.

Familiennachzug in Deutschland

Damit in Deutschland der Familiennachzug beantragt werden kann, muss ein Familienangehöriger bereits eine gültige Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen. Diese Person wird auch als „Stammberechtigter“ bezeichnet. Ein Stammberechtigter ist entweder ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis oder ein Deutscher. Geregelt wird der Familiennachzug in Deutschland durch den Paragraphen 27 ff des Aufenthaltsgesetztes. Es gelten hierbei folgende Regeln: Wenn ein Ausländer in Deutschland lebt oder wenn ein Deutscher Staatsbürger mit einem Nichtdeutschen, der im Ausland lebt, verheiratet ist, dann kann diese Person einen Antrag auf Zuzug nach Deutschland stellen.

Der Ehegattennachzug

Damit ein Ehegatte nachziehen kann, muss vorab eine gültige Eheschließung erfolgt sein. Darüber hinaus muss der Nachziehende das 18. Lebensjahr vollendet haben. Und es müssen Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau A1 vorhanden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Nachziehende einen Visumsantrag bei der für ihn zuständigen deutschen Botschaft oder dem deutschen Generalkonsulat in seinem Heimatland stellen.

Der Kindernachzug

Damit Kinder unter 16 Jahren zu ihren ausländischen, in Deutschland lebenden Eltern nachziehen können, müssen die Eltern über eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis verfügen. Für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren gilt, dass sie nachziehen können, sofern sie die deutsche Sprache beherrschen und ihre Integration gewährleistet ist.

Der Elternnachzug

Sollen die ausländischen Eltern oder auch nur ein Elternteil (Mutter oder Vater) eines Kindes, welches in Deutschland lebt, nachgeholt werden, so muss sichergestellt werden, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt auch tatsächlich in Deutschland hat.

Ehegatten, die bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügen

Sowohl beim Ehegattennachzug als auch beim Kindesnachzug ist es nicht notwendig, dass der Lebensunterhalt zum Beispiel durch Harz IV gewährleistet ist. Anders ist dies bei Ehegatten von Ausländern, die bereits ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben. Auch sie können einen Ehegattennachzug beantragen, wenn vorab eine Eheschließung erfolgt ist. Jedoch muss das in Deutschland lebende ausländische Familienmitglied über gewisse Einkünfte verfügen, die für ihn und den nachziehenden Ehegatten ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Des Weiteren muss eine gültige Krankenversicherung vorliegen, die auch für den Ehegatten greift. Aber auch das Mindestalter von 18 Jahren sowie einfache Sprachkenntnisse müssen gewährleistet sein.

Der konkrete Ablauf

Es wird zunächst ein Visumsantrag gestellt. Daraufhin sendet die deutsche Auslandsvertretung den Antrag an die zuständige Ausländerbehörde, die daraufhin prüft, ob alle Voraussetzungen für den Familiennachzug vorliegen. Nach der sorgfältigen Prüfung gibt die Ausländerbehörde eine Stellungnahme ab. Ist diese positiv, erhält der Nachziehende sein Visum, mit welchem er dann offiziell nach Deutschland einreisen darf. Dieses Visum ist im Normalfall drei Jahre gültig.

Im nächsten Schritt muss sich der Nachziehende beim für ihn zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden und bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Bei der Ausländerbehörde stellt er außerdem einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Und der Nachziehende wird zur Teilnahme an einem Integrations- und Sprachkurs verpflichtet. Doch die Familienzusammenführung läuft nach wie vor schleppend. Gerade Nachziehende aus dem Libanon haben es schwer, denn das deutsche Konsulat in Beirut arbeitet sehr langsam. Weiterhin problematisch ist die Tatsache, dass Syrer nicht in die Türkei oder nach Jordanien reisen dürfen. Syrer, die beispielsweise mit dem Flugzeug in die Türkei einreisen wollen, brauchen seit Anfang 2016 ein Visum. Ziel der türkischen Regierung ist es, somit die Zahl der Schutzsuchenden stark einzugrenzen.

Subsidiärer Schutz

Der subsidiäre Schutz greift immer dann, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Nur ein sehr geringer Anteil der Asylbewerber erhält überhaupt subsidiären Schutz. 2015 waren es lediglich 0,7 Prozent der Antragsteller, das entspricht in etwa 1.707 Personen.

Doch der Familiennachzug zu subsidiär Geflüchteten wird durch das Auswärtige Amt weiter erschwert. Immer mehr syrische Flüchtlinge erhalten keinen Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention, ihnen wird stattdessen nur noch ein subsidiärer Schutzstatus zugesprochen. Dies führt schlussendlich dazu, dass Syrer vom Familiennachzug bis März 2018 ausgeschlossen sind.

Erst ab März 2018 ist es ihnen gestattet, überhaupt einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Diese Entscheidung, den subsidiär geschützten Flüchtlingen keinen sofortigen Familiennachzug zu gestatten, ist der Versuch der Bundesregierung, den Familiennachzug zu begrenzen. Doch gerade für die syrischen Flüchtlinge ist es zwingend notwendig, dass ihnen der Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zugesprochen wird, denn die Situation in Syrien ist seit Jahren unverändert katastrophal.

Fakten und Zahlen

Das Innenministerium rechnet für das Jahr 2017 mit insgesamt 180.000 Flüchtlingen, die Schutz in Deutschland suchen.

Von Januar bis Ende Juni 2017 stellte das Auswärtige Amt in Deutschland 62.000 Visa für Familienzusammenführungen aus. Im ersten Halbjahr 2016 waren es 45.000, im ersten Halbjahr 2015 sogar nur 30.000, also weniger als die Hälfte. Insbesondere die Anzahl der Familiennachzüge zu syrischen und irakischen Flüchtlingen ist deutlich angestiegen. Für diese Gruppe wurden im ersten Halbjahr 2017 25.000 Visa ausgestellt, für den selben Zeitraum waren es 2016 15.000 und 2015 nur 7.000. Aber auch der Nachzug zu minderjährigen Flüchtlingen hat sich massiv erhöht: Von Januar bis Juni 2017 waren es rund 4.000, im ersten Halbjahr 2016 gerade mal 550.

Quellenangaben:
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