Frage
Liebes Team vom Flüchtling-Magazin,
ich bin seit zwei Jahren in Deutschland und habe jetzt einen Ausbildungsplatz bekommen. Nur ist es so, dass ich eine Duldung in einem anderen europäischen Land habe und nicht weiß, ob ich abgeschoben werden könnte.
Meine Frage an euch:
Wenn ich einen Ausbildungsplatz in Deutschland habe, aber eine Duldung in einem anderen europäischen Land, bekomme ich dann eine Ausbildungsduldung in Deutschland?
Danke im Voraus für eure Antwort
Antwort
Lieber Ratsuchender,
du sprichst in deiner Frage das Bleiberecht in Deutschland aufgrund einer Ausbildungsduldung an. Um es schon einmal vorweg zu nehmen: Du hast eine Duldung (oder einen der Duldung nach deutschem Recht ähnlichen Aufenthaltsstatus) in einem anderen Staat. § 60a Abs.2 Satz 4ff AufenthG ist aber nur anwendbar für Geflüchtete, die in Deutschland eine Duldung haben. Ich weiß nicht, in welchem Land du eine Duldung hast und ob es dort auch die Möglichkeit einer Ausbildungsduldung gibt. Auf jeden Fall kannst du dich hier in Deutschland leider nicht darauf berufen. Auch wenn du hier einen Ausbildungsplatz hast, musst du zuvor hier in Deutschland ein Aufenthaltsverfahren durchlaufen haben.
Vorraussetzugen für eine Ausbildungsduldung
Die sogenannte Ausbildungsduldung (§60a Abs.2 Satz 4ff AufenthG) schafft für Geflüchtete mit einer Duldung die Möglichkeit für die Aufnahme einer Ausbildung mit anschließender Beschäftigung im erlernten Beruf (sogenannte 3+2 Regelung).
Voraussetzung dafür ist u.a. eine Beschäftigungserlaubnis (wird von der Ausländerbehörde erteilt). Es gibt richterliche Beschlüsse, die besagen, dass eine für die betriebliche Berufsausbildung erforderliche Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Behörde steht ( §4 Abs.2 S.3 AufenthG iVm § 32 Abs.1, Abs.2 Nr.2 BeschV), zu gewähren ist, um den gesetzgeberischen Zielen der Ausbildungsduldung Rechnung zu tragen ( VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016,AZ 2L993/16NW).
Weitere Voraussetzungen sind:
- Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb, der in das Ausbildungsverzeichnis der zuständigen Handwerks-/Handelskammer eingetragen ist.
- Im Falle einer schulischen Berufsausbildung die Aufnahmezusage der jeweiligen staatlichen oder privaten Berufsfachschule mit Bezeichnung des konkreten Ausbildungsberufs
- Wenn es sich nicht um eine Person handelt, die aus einem sicheren Herkunftsland kommt (§29a AsylG) und deren nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
- Die Identität der Person muss geklärt sein (es muss nicht unbedingt ein Pass vorgelegt werden!).
- Die Person darf nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt sein (Geldstrafen bis 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz begangen wurden, sind ausgenommen). Die Duldung kann aber auch wegen während der Ausbildung begangener entsprechender Straftaten aufgehoben werden.
- Keine Person, für die ein Verfahren nach Dublin III anhängig ist oder die nach Dublin III in einen sicheren Drittstaat zurück überstellt werden soll.
- Keine Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als schutzberechtigt anerkannt wurde.
Wenn die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird, besteht weiterhin eine Duldung für 6 Monate zum Zwecke der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstätte (§ 60a Abs.2 Satz 10 AufenthG).
Auch Vorlaufzeiten und vorbereitende Maßnahmen werden berücksichtigt:
Sobald der Ausbildungsvertrag unterschrieben vorliegt und eingetragen ist, akzeptiert die Ausländerbehörde die u.U. gegebene Vorlaufzeit bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn (z.B. Vertragsschluss im November, Ausbildungsbeginn im darauffolgenden August).
Auch bei ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen kann die Ausländerbehörde eine Ausbildungsduldung erteilen:
- Einstiegsqualifizierung nach § 54SGB III (IQ)
- Qualifizierung und Arbeit für Schulabgänger (QuAS)
- Berufliche Qualifizierung im Hamburger Modell (BQ)
Bei diesen Qualifizierungsmaßnahmen liegt die Übergangsquote in eine duale Ausbildung in Hamburg bei über 85%.
Die Ausbildungsduldung ist nach allem eine sehr gute Möglichkeit für Geflüchtete, eine qualifizierte Ausbildung zu erhalten und nach der Ausbildung von 3 Jahren noch eine Beschäftigungsduldung für weitere 2 Jahre zu erhalten. Und dann einmal schauen …
Wir wünschen dir auf jeden Fall viel Erfolg und Glück auf deinem weiteren Weg!
Eine Antwort
Guten Abend
Habe eine Frage bitte
Bin mit ein mazedonischen Bürger verheiratet seit denn 14.07.2017 ich arbeite aber ich habe nicht genug Einkommen um die familienzusammenfürung zu mache bekomme aber kein harz4. (besitze eine Aufenthaltserlaubnis 31abs 1.2.4)
Jetzt mit laweile hat die Familie von meinem Mann erfahren das ich Kinder habe und keine Jungfrau war und er ist unter gekommen weil die Familie im sucht ehrenbruch oder wie man es auch nennt also die Familie eine Schande zugefügt und das könnte im das Leben kosten habe es bei der auslenderbehörede angesprochen aber denn war es Schieß egal gibtes da irgend eine Möglichkeit oder gesetzt was ich im Hir halten kann weil er ist nicht mehr sicher in Mazedonien bitte ich weiß einfach nicht mehr weiter .
Danke im voraus