Die Frage:
Gestern und heute war ich bei der Ausländerbehörde in Karlsruhe und wurde dort sehr grob behandelt.
Meine Frau hat ihren Aufenthaltstitel und ihren Reisepass verloren. Schon Ende April haben wir den Verlust gemeldet.
Da hat man uns gesagt, sobald wir den Pass vom Konsulat bekommen haben, sollen wir zur Ausländerbehörde gehen. Dann bekommen wir eine Fiktionsbescheinigung. Das wird dann mit einem Vermerk in den Pass geklebt.
Dann hat man uns einen Termin gegeben. Und nun bei diesem Termin haben sie plötzlich gesagt, dass es so etwas gar nicht gibt; eine Ersatzbescheinigung bis zum neuen Aufenthaltstitel kommt nicht in Frage.
Und später verlangte ein Teamleiter einen Beweis/Begründung dafür, warum sie ausreisen will. Er sagte, dass er keine Bestätigung dafür geben werde, dass ein Aufenthaltstitel besteht.
Wie ist die Rechtslage?
1. Müssen sie mir die Fiktionsbescheinigung geben?
2. Kann ich dann mit der Bescheinigung auch über Serbien in die Türkei ein- und ausreisen?
Die Antwort:
Lieber Leser,
wir finden es nicht gut, wie die Ausländerbehörde dich und deine Frau behandelt hat. Vielleicht solltest du beim nächsten Besuch eine*n Deutschen*n mitnehmen. Manchmal reagieren die Behörden dann etwas freundlicher.
Deine Frau hat ihre Papiere verloren und ihr habt das sofort bei der Ausländerbehörde angezeigt. Das war schon einmal richtig und sehr gut. Jetzt müssen natürlich neue Papiere beschafft werden und das dauer etwas. Hat Deine Frau denn schon einen neuen Pass erhalten? Ohne einen gültigen Pass kann sie Deutschland nämlich nicht verlassen – unabhängig davon, ob sie einen Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung hat.
Wenn ein noch gültiger Aufenthaltstitel vorliegt, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt. Das Fortbestehen des bisherigen Aufenthaltstitels wird fingiert. Der Aufenthaltstitel gilt dabei mit allen Nebenbestimmungen (auch hinsichtlich der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit) weiter.
Deine Frau sollte also grundsätzlich einen Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.4 AufenthG haben. Ihr solltet einmal fragen, warum die Ausländerbehörde eine solche Fiktionsbescheinigung nicht ausstellen will. Dann solltet ihr zu einer Beratungsstelle gehen, die euch in Karlsruhe vertreten können.
Reisen in das Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG möglich. Zusätzlich ist aber ein gültiger Pass erforderlich!
Eine Reise in die Türkei wäre also möglich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 AufenthG ( bitte genau schauen, ob tatsächlich Absatz 4 genannt ist in der Fiktionsbescheinigung), aber deine Frau braucht auch noch ihren gültigen Reisepass.
2 Antworten
Ich brauche dringend hilfe
Erstmal moin
Mein Problem ist das ich meinen Pass Aufenthaltstittel verloren hatte nachdem ich wohnungs- sowie arbeitslos wurde
Da ich zurzeit in einer unterkunft wohne,
Gebe ich alles das die Ausländerbehörde mir meine fiktionsbescheinigung ändern,
Da ich kein Staatsbürger der Russischen Föderation bin, sondern Republik Belarus
Das problem ist, das ich Angst Habe nach Deutschland nicht wieder zurück zu kommen
Weil ich keinen Job sowie Wohnung habe
Es wäre nett wenn ich paar gute tipps bekommen könnte
Vielen lieben Dank
MFG Andrei Utsianski
Hallo Andrei,
so ganz haben wir deine dringende Anfrage nicht verstanden. Wenn Du Deine Papiere verloren hast, mußt du das der Behörde melden und es werden dir neue ausgestellt. Da das aber dauert, bekommst du eine Fiktionsbescheinigung. In dieser wird alles so dokumentiert wie in deinem Aufenthaltstitel. Das heißt, wenn du zum Beispiel eine Arbeitserlaubnis hattest, steht es darin und Du kannst mit dieser Fiktionsbescheinigung auch arbeiten. Mit dieser Fiktionsbescheinigung kannst du auch reisen, wenn sie nach §81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ausgestellt ist und du noch einen gültigen Reisepass hast ( aber offensichtlich hast du diesen ja auch verloren). Allein mit der Fiktionsbescheinigung kannst du Deutschland nicht verlassen, vor allem nicht wieder einreisen. Solltest Du eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.3 Aufenthaltsgesetz haben, kannst Du überhaupt nicht aus Deutschland ausreisen.
Viel Erfolg und hoffentlich eine nicht zu lange Wartezeit auf Deine Papiere