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Niederlassungserlaubnis für Studierende?

Anwältin Angelika aus unserem Team greift in in dieser Rubrik rechtliche Fragen auf. Heute geht es um den Wunsch eines Studenten, möglichst schon während des Studiums eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Das wurde im ersten Anlauf abgelehnt. Gibt es vielleicht doch noch eine Chance? Oder muss er sich jetzt Sorgen um seine Zukunft machen?

Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin ein syrischer Flüchtling und seit 3 Jahren in Deutschland. Ich habe ein Deutsch-C1-Zertifikat geschafft und studiere an einer Universität im 2. Semester. Ich habe vor ein paar Tagen meine Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen und sie wurde wieder 3 Jahre verlängert. Die Beamtin hat meinen Antrag auf Niederlassungserlaubnis abgelehnt und meinte, dass ich sie erst kriege, wenn ich meinen Abschluss habe und dann eine Tätigkeit in Deutschland ausübe (obwohl ich derzeit neben BAföG einen Nebenjob habe).

Meine Frage an Sie ist: Sollten in den kommenden Monaten oder Jahren neue Gesetze verabschiedet werden – muss ich dann eine Abschiebung nach Syrien befürchten? Das könnte für mich dazu führen, mein Studium abzubrechen!!! Ich bitte Sie um Rückmeldung , da ich mir jetzt sehr viele Gedanken darüber mache 🙁

Antwort

Lieber Ratsuchender,

zunächst finden wir es großartig, dass Du Dein C-1 Zertifikat in Deutsch geschafft hast, studierst und noch einen Nebenjob ausübst.

Zur Zeit keine Abschiebungen nach Syrien

Zur Zeit gibt es keine Abschiebungen von Deutschland nach Syrien! In den Medien wird zwar immer wieder von „Abschiebungen“ gesprochen/geschrieben, aber es handelt sich rechtlich um freiwillige, geförderte Rückführungen. Der Mensch, der nach Syrien zurückkehrt, hat freiwillig erklärt, dass er wieder nach Syrien zurückkehren möchte.

Hier die Antwort des Bundesministeriums des Inneren vom 20.2.2019 auf eine Anfrage der Linksfraktion, Ulla Jelpke:

„Im Jahr 2018 wurde die freiwillige Ausreise von 437 Personen nach Syrien durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) refinanziert. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um eine vorläufige Personenzahl handelt. Eine abschließende Statistik liegt voraussichtlich Ende des ersten Quartals 2019 vor. Es konnten durch das BAMF nur freiwillige Ausreisen erfasst werden, für die ein Antrag auf Refinanzierung seitens des zuständigen Bundeslandes an das BAMF übermittelt wurde […] Grundsätzlich wird auf den Beschluss der 209. lnnenministerkonferenz (IMK) vom 30. November 2018 verwiesen, nach dem auch weiterhin keine Rückführungen nach Syrien erfolgen werden.

Syrische Staatsangehörige werden zudem durch Bundesbehörden in keiner Weise zur freiwilligen Ausreise ermutigt. Die Refinanzierung der freiwilligen Ausreise erfolgt gleichwohl. In Respekt vor der autonomen, freiwilligen Entscheidung dieser Menschen fördern Bundesländer diese Ausreisen im Umfang der REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany= REAG, Government Assisted Repatriation Programme=GARP) – und gegebenenfalls StarthilfePlus-Leistungen. Das BAMF erstattet dies anteilig.“

Mit Respekt vor freiwilliger Entscheidung

Folgende Leistungen sind bei einer freiwilligen Rückführung in das Herkunftsland möglich:

  • Reisekosten
  • Finanzielle Unterstützung für die Reise: 200 €/p.P. ab 18 Jahren (100 €/p.P. unter 18 Jahren)
  • Medizinische Zusatzkosten: maximal 2.000 € für bis zu drei Monate nach Ankunft im Zielland
  • Einmalige finanzielle Starthilfe: 1.000 €/p.P. ab 18 Jahren (500 €/p.P. unter 18 Jahren)

Wir gehen davon aus, dass Du die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzt, also anerkannter Flüchtling bist. Dann richtet sich die Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs.2 AufenthG:

„Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
  4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
  5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
  6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.“

Keine Niederlassungserlaubnis für Studierende?

Grundsätzlich ist es für Studenten nicht ausgeschlossen, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Der erste Punkt von § 9 Abs 2 AufenthG kann in Deinem Fall erfüllt sein, wenn für Dich 3 Jahre Aufenthalt in Deutschland maßgeblich sind. Es gibt nämlich durchaus Ausnahmen von der 5-Jahresfrist, wenn jemand u.a. bereits gut integriert und wirtschaftlich unabhängig ist (§26 Abs.2 AufenthG).

Was die Punkte 2 und 3 betrifft, gilt Folgendes:
Gem. § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Der Lebensunterhalt ist auch bei Bezug von Leistungen nach dem BAföG gesichert.

Aber: Für die Niederlassungserlaubnis ist es wichtig, dass der Lebensunterhalt perspektivisch gesichert ist. Es muss also mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein, dass dauerhaft keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden (können).

Das BaföG wird nur für die Zeit des Studiums gewährt. Nach erfolgreichem Abschluss steht nicht unbedingt fest, dass Absolventen einen Arbeitsplatz finden. Der Lebensunterhalt mag zwar jetzt gesichert sein, perspektivisch gesichert ist er deswegen noch nicht. (so z.B. VG München; Urteil vom 22.03.2012; AZ: M 12 K 12.298). Ein Minijob würde auch nicht reichen, weil man in der Regel davon ausgehen muss, dass die Beschäftigung nur zur Finanzierung des Studiums und nicht dauerhaft zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zukunft dienen soll.

Minijob mit Rentenversicherung zählt mit

Die dritte Voraussetzung kann bei Dir erfüllt sein: Grundsätzlich musst Du 60 Monate Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung entrichtet haben. Du übst einen Minijob aus. Sollte dieser von Deinem Arbeitgeber angemeldet sein, ein sogenannter 450 Euro Job, unterliegt er der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber zahlen für ihre Minijobber einen Pauschalbeitrag. Die Minijobber selbst zahlen zusätzlich einen Eigenbeitrag. Dadurch kommen sie in den Genuss des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn Du also 60 Monate einen Minijob ausgeübt hast, wäre diese Voraussetzung gegeben.

Die Mitteilung der Ausländerbehörde, dass Du erst nach Beendigung Deines Studiums und dann 2-jähriger Berufstätigkeit die Chance hast auf eine Niederlassungserlaubnis, beruht auf § 18b AufenthG:

„Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn er

  1. seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a.19a oder §21 besitzt,
  2. einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
  3. mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
  4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9  Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“

Studium kann in Ruhe abgeschlossen werden

Diese Regelung kommt aber nur nach einem Abschluss eines Studiums an einer deutschen Universität zur Anwendung. Du befindest Dich aber noch am Anfang des Studiums. Dies bedeutet: Beende Dein Studium in aller Ruhe, arbeite dann 2 Jahre in Deutschland in Deinem Beruf und dann solltest Du auf jeden Fall die unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

Die Gesetze in Deutschland können sich zwar ändern, aber eine rückwirkende Änderung ist grundsätzlich nicht möglich, es würde dem Prinzip der Rechtssicherheit und der deutschen Rechtsordnung widersprechen.

Wir wünschen Dir weiterhin viel Erfolg bei Deinem Studium. Vielleicht klappt es ja schon vor Abschluss Deines Studiums mit der unbefristeten Niederlassungserlaubnis….

 

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Andere Kulturen und Menschen haben Angelika schon immer interessiert. Sie ist viel gereist und hat im Ausland gelebt. Als Rechtsanwältin ist sie auf Asyl- und Ausländerrecht spezialisiert. 2017 hat sie das Flüchtling-Magazin mit gegründet und ist seitdem für die Finanzierung und alle rechtlichen Aspekte zuständig. Bei kohero beantwortet sie die rechtlichen Fragen aus unserer Community. „kohero ist ein großartiges Medium für Geflüchtete und für Deutsche, um sich besser kennen zu lernen und die jeweils andere Kultur zu verstehen.“

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