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Mit Flüchtlingsstatus in die syrische Botschaft?

Anwältin Angelika aus unserem Team greift in in dieser Rubrik rechtliche Fragen auf. Heute geht es um die syrische Botschaft: Immer wieder werden Geflüchtete von Behörden wegen fehlender Dokumente oder Unterschriften in die Botschaft ihres Heimatlandes geschickt. Doch kann ein anerkannter Flüchtling in die syrische Botschaft in Berlin gehen, ohne Angst um seinen Flüchtlingsstatus oder Repressalien haben zu müssen? Eine einfache Lösung gibt es für dieses Problem leider nicht, es kommt immer auf den Einzelfall an.

Foto: Markus Spiske via unsplash unter CC0-Lizenz

Frage

Ich komme aus Syrien und habe in Deutschland einen Aufenthalt für drei Jahre erhalten. Vor einem Monat habe ich einen neuen Sohn bekommen und wollte ihn beim Standesamt anmelden. Aber dort wurde mir gesagt, dass ich in die syrische Botschaft gehen muss, weil in meinem syrischen Pass meine Unterschrift fehlt. Der Pass ist bis Ende diesen Jahres gültig. Aber ich weiß, dass ich als Asylant nicht zur Botschaft gehen darf, denn dann verliere ich meinen Aufenthalt. Könnt ihr mir sagen, was ich tun soll?
Vielen Dank im Voraus.

Antwort

Lieber Ratsuchender,

zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zur Geburt deines Sohnes und alles Gute für deine Familie! Ich gehe davon aus, dass das Standesamt deinen gültigen Pass, also den des Vaters benötigt, um eine entsprechende Geburtsurkunde für das Neugeborene auszustellen. Ich würde empfehlen, einen Auszug aus dem Geburtenregister ausstellen zu lassen. Um dann später eine Geburtsurkunde zu erhalten, zum Beispiel erforderlich für eine Heirat deines Sohnes, kannst du einen solchen Auszug erneuern oder benutzen.

Du kannst zunächst versuchen, dich auf § 72 Asylgesetz zu berufen, wenn du nicht zur syrischen Botschaft nach Berlin möchtest:

„(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer

  1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,

1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat.

  1. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat.
  2. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder
  3. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes den Antrag zurücknimmt.“

Ist es als Geflüchteter zumutbar, die syrische Botschaft in Berlin aufzusuchen, um einen syrischen Pass zu verlängern oder zu beantragen?

Du könntest gegenüber dem Standesamt oder der Ausländerbehörde argumentieren, dass es dir nicht zumutbar ist, in die syrische Botschaft zu gehen, da du ja gerade aus diesem Staat geflohen bist und Repressalien befürchtest. Das gilt für dich und deine Familie, die vielleicht zum Teil noch in Syrien lebt. Denn die Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen im Asylrecht ist stets im Einzelfall zu beurteilen:

„Personen, für die der Flüchtlingsstatus oder die Asylberechtigung festgestellt worden ist, ist der Kontakt zu Behörden des Heimatstaates zum Zweck der Passbeschaffung nicht zumutbar, soweit dadurch der Statusinhaber oder im Herkunftsland lebende Angehörige durch staatliche Verfolgung gefährdet würden. Davon zu differenzieren sind Personen, die subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Asylgesetz sind. Ihnen ist die Vorsprache bei den Behörden ihres Heimatstaates zwecks Erlangung eines Passes grundsätzlich zuzumuten. Die Ausländerbehörde muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen, ob die Passbeschaffung zumutbar ist.“*

Behörde in Hamburg: Flüchtlingsstatus erlischt nicht

In der Hansestadt Hamburg gab es im Dezember 2018 folgende Mail der Behörde für Inneres und Sport – A 251 – Grundsatzangelegenheiten des Aufenthalts- und Personenstandsrechts, Koordination von EU-Angelegenheiten:

„Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nicht nach § 72 AsylG erlischt, wenn die Betreffenden auf Anforderung des Standesamts Identitätsnachweise, Pässe oder sonstige Urkunden ihres Herkunftsstaates beschaffen. Die Beschaffung solcher Dokumente dient nämlich den speziellen Zwecken des deutschen Personenstandsrechts, insbesondere der Beurkundung des Personenstands der Betroffenen oder ihrer Kinder und bedeutet nicht, dass damit automatisch der Schutz des Herkunftsstaates erneut in Anspruch genommen wird.“

Diese Anweisung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das unter anderem in einem Urteil vom 27.7.2017 feststellte: „Die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses des Ausländers führt nicht in jedem Fall automatisch zu einem Erlöschen seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG und somit zu einem Entfallen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr kommt diesem Verhalten eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betroffene wieder unter den Schutz seines Heimatlandes stellen will, die aber durch die Umstände des Einzelfalles entkräftet werden kann“.

Entscheidung hängt vom Einzelfall ab

Es gibt also leider keine eindeutigen Entscheidungen, es kommt auf den Einzelfall an. Ich würde empfehlen, dass du sowohl das Standesamt, als auch die Ausländerbehörde kontaktierst und mit ihnen sprichst, ob es nicht möglich sei, eine Geburtsurkunde auch ohne die Unterschrift in deinem noch gültigen syrischen Pass zu erhalten. Du solltest dann Gründe angeben, warum es dir unmöglich ist, die syrische Botschaft zu besuchen. Auf jeden Fall kannst du aber einen Auszug aus dem Geburtenregister erhalten.

Viel Erfolg!

*So die Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11.12.2018 auf eine Anfrage der Grünen Fraktion im Bundestag.

 

 

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Andere Kulturen und Menschen haben Angelika schon immer interessiert. Sie ist viel gereist und hat im Ausland gelebt. Als Rechtsanwältin ist sie auf Asyl- und Ausländerrecht spezialisiert. 2017 hat sie das Flüchtling-Magazin mit gegründet und ist seitdem für die Finanzierung und alle rechtlichen Aspekte zuständig. Bei kohero beantwortet sie die rechtlichen Fragen aus unserer Community. „kohero ist ein großartiges Medium für Geflüchtete und für Deutsche, um sich besser kennen zu lernen und die jeweils andere Kultur zu verstehen.“

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3 Antworten

  1. Guten Tag.
    Meine Frau und ich sind politische Flüchtlinge aus Syrien leben in Deutschland seid das Jahr 2000.
    Jetzt wollte meine Frau sich ebenfalls einbürgern allerdings haben wir dabei die Schwierigkeit da sie einen ungeklärten status hat. Sie ist in Syrien in keine Behörde registriert sie war damals 3 Jahre als heute hat sie Paragraf 25.abs 2 s. Die Ausländerbehörde in unser Stadt will einen Identitätesnachweis mit ein passfoto drauf aus Syrien mit der Staatsangehlrigkeit die sie hat. Uns wurde so eins geschickt allerdings war es gefälscht. Wir wissen nicht weiter kennt sich damit jemand aus wäre d ht korrekt. Vielen Dank.

  2. Eine Bekannte von mir benötigt ein Dokument der syrischen Botschaft, dass sie Syrerin ist, denn sie will sich in Deutschland einbürgern lassen. Leider ist die Botschaft telefonisch nicht zu erreichen. Wer hat hierzu Erfahrungen. Muss man hierzu nach Berlin fahren und vor Ort dann sehen, ob man den Antrag für dieses Dokument stellen kann? Wer kennt sich da aus?

  3. Ein kumpel von mir hat die Syriesche Botschaft in Berlin besucht, um ein Paar Unterlagen zu erledigen.
    aber er hat ein Aufentahltstittel Paragraf 25.abs 2
    was wird mit Ihm geschehen, was für eine Entscheidung wird wird die Ausläderbehorde treffen.

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