Der Minister für religiöse Angelegenheiten Mohammad Abdul Sattar al-Sayyed teilte eine baldige Modifizierung des syrischen Gesetzes für Personenstands-Angelegenheiten (Ziviles/Familie und Vererbung) mit. Das Gespräch mit al-Sayyed fand während einer Diskussions-Sitzung über die Arbeiten des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten vor dem syrischen Parlament statt und die Details veröffentlichte die dem Regime nahe stehende Zeitung „Al-Wathan“ am Mittwoch den 9. Mai 2018.
Der Minister erklärte, dass mit der Änderung einiger Paragrafen des (zivilen) Gesetzes für Personenstands-Angelegenheiten, das „sofern es die Frau betrifft, ungerecht ist“, die Wahrung ihrer Rechte erzielt werden soll.
Es geht um die Zeugen-Aussage der Frau
Er versicherte, dass der Ehemann, wenn er eine zweite Heirat beabsichtigt, die Zustimmung der ersten Frau einholen muss. Folglich ist es verboten, die Ehe zusätzlich zu ihr durchzuführen, wenn seine erste Frau sagt, dass ihr Ehemann ihr damit Unrecht täte. Er fragt sich: Welche Ehefrau stimmt zu, dass ihr Ehemann ihr eine Nebenfrau bringt? Das ist das Signal, dass er sich dem Verbot der zweiten Ehe zuwendet.
Die Abänderungen, die dem Gesetz widerfahren werden, hängen u.a. zusammen mit der Zeugen-Aussage der Frau. Die Religion und das Gesetz haben festgelegt, dass die Zeugen entweder zwei Männer oder ein Mann und zwei Frauen sein müssen. Abdul Sattar kommentierte, dass es Situationen der Zeugen-Aussage einer Frau gegenüber vier Aussagen von Männern gäbe.
Das Zeugnis der Frau gilt als geringer gewichtig als das Zeugnis des Mannes im selben Fall. Dies berührt Fragen der Menschen-Rechte (und hängt genau genommen mit den religiösen Verfahren zusammen). Es gibt jedoch andere Anlässe, da gilt das Zeugnis der Frau so viel wie das Zeugnis des Mannes. Hinzu kommen Fälle, bei denen die Wirkung der Zeugenaussage der Frau stärker ist: wenn nur die Frauen Auskunft geben können, z. B. die Aussteuer der Ehefrau.
Bei der Nachlass-Verteilung kommen unterschiedliche Prinzipien zur Anwendung
Das syrische Gesetz unterscheidet zwischen den Arten der Nachlässe: Es gibt diejenigen, die der Scharia-Verteilung des Erbes auf der Grundlage des Prinzips „der männlichen Person kommt der Anteil wie zwei weiblichen zu“ unterliegen. Und es gibt jene, die der gesetzlichen Verteilung auf der Grundlage „für die männliche Person wie für die weibliche“ unterliegen. Dazu kommt noch der Unterschied zwischen dem Privat-Grundbesitz und dem Staats-Grundbesitz.
Die Verteilung der Grundbesitze, deren Art „privat“ ist, unterliegt der Scharia-Verteilung, während die Staats-Immobilien gleichmäßig zwischen dem Mann und der Frau verteilt werden. In den dörflichen Gebieten Syriens bestimmen allerdings die Bräuche und die Traditionen das Erbe der Frau. So wird meistens der Frau das Erbe vorenthalten und der Nachlass nur auf die männlichen Personen verteilt.