Mit Urteil vom 18. August 2020 (Az 4 Bf 160/19) entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, dass es im Februar 2017 nicht rechtmäßig war, dass eine vierköpfige irakische Familie um 6.30 Uhr aus ihrer Wohnunterkunft in Hamburg von städtischen Beamten geholt wurde und in die Niederlande abgeschoben werden sollte. Es lag zu dem Zeitpunkt kein richterlicher Beschluss für das Betreten und Durchsuchen der Räume der Familie in der Unterkunft vor. Ein Asylantrag der Familie in Deutschland war wegen der Zuständigkeit der Niederlande nach dem Dublin Abkommen abgewiesen und eine Abschiebung in die Niederlande angeordnet worden. Die Familie (mittlerweile 5 Familienmitglieder) ist zur Zeit in Hamburg und wartet das Asylverfahren ab.
Eine Wohnung steht unter besonderem Schutz
Die kirchliche Hilfsstelle Fluchtpunkt hatte erfolgreich im Namen der Familie Klage gegen dieses Vorgehen der Hamburger Behörden erhoben. Sie erhielten Recht. Die Hansestadt Hamburg legte Berufung dagegen ein. Das Urteil des Hamburgischen Verwaltungsgerichts (9 K 1669/18) wurde jetzt durch das des Oberwaltungsgerichts (nächst höhere Instanz) bestätigt: auch eine Flüchtlingsunterkunft ist eine Wohnung im Sinne von Artikel 13 Grundgesetz (GG) und steht daher unter besonderem Schutz. Die Freie und Hansestadt Hamburg sei nicht berechtigt gewesen, die Wohnunterkunft einer Familie im Jahr 2017 zum Zwecke der Abschiebung ohne richterliche Anordnung zu betreten. Das Gericht begründete das Urteil damit, dass auch eine Flüchtlingsunterkunft eine Wohnung sei. Diese stehe unter dem Schutz des Grundgesetzes. Wollen Beamte Menschen aus ihrer Wohnung holen, ist dies rechtlich gesehen eine Durchsuchung. Dafür muss nach Artikel 13 Absatz 2 GG ein richterlicher Beschluss vorliegen.
Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage wurde der Zeitpunkt der streitigen Maßnahme im Jahr 2017 zugrunde gelegt. Im August 2019 wurden vom Gesetzgeber die Vorschriften, u.a. § 58 Abs. 5 und 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), in das Aufenthaltsgesetz eingefügt. Diese regeln spezialgesetzlich die Voraussetzungen für das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung eines abzuschiebenden Ausländers zum Zweck seiner Ergreifung. Diese Vorschriften waren für diese Entscheidung noch ohne Bedeutung.
Was hat sich geändert?
Was hat sich aber seit der Gesetzesänderung ( „Geordnetes-Rückkehr-Gesetz“ – „Hau-Ab-Gesetz II“) am 21.8.2019 bei einem Betreten und Durchsuchen der Flüchtlingsunterkünfte durch Vollzugsbeamte bei bevorstehender Abschiebung geändert?
Durch das „Geordnete- Rückkehr-Gesetz“* wurde das Aufenthaltsgesetz mit Wirkung zum 21. August 2019 um ein „bundeseinheitliches Mindestmaß“ zum Betreten (§ 58 Abs. 5 AufenthG) und Durchsuchen (§ 58 Abs. 6 AufenthG) von Wohnungen zum Zwecke der Durchführung von Abschiebungen ergänzt. § 58 Abs. 5 bis 9 AufenthG regelt Befugnisse zum Betreten und Durchsuchen von Wohnungen von Ausländern, sowie anderer Personen zum Zwecke der Abschiebung, soweit Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer in den entsprechenden Räumen befindet (§ 58 Abs. 6 S. 2 AufenthG).
Nur mit richterlichem Beschluss
Sowohl das Betreten als auch das Durchsuchen von Wohnungen (dazu zählen auch Flüchtlingsunterkünfte**) greifen in Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein. Das Grundgesetz enthält u.a. die nicht zu verletzenden Menschenrechte, wie z. B. das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung. Diese Unverletzlichkeit der Wohnung nach dem Grundgesetz besteht jedoch nicht schrankenlos. Welche Anforderungen Art. 13 GG an einschränkende Gesetze stellt, hängt von der Art des Eingriffes ab.
Durchsuchungen stehen nach Art. 13 Abs. 2 GG unter einem präventiven Richtervorbehalt, d.h. es muss einen richterlichen Beschluss zur Durchsuchung der Wohnung geben. Dieser muss den Bewohnern beim Betreten ausgehändigt werden. § 58 Abs. 8 AufenthG legt das jetzt fest. Er stellt Durchsuchungen von Wohnungen zum Ergreifen eines abzuschiebenden Ausländers zum Zwecke seiner Abschiebung (§ 58 Abs. 6 AufenthG) grundsätzlich unter einen Richtervorbehalt. Dies entspricht insoweit den Anforderungen von Art. 13 Abs. 2 GG.
Was ist eine Durchsuchung?
Was bedeutet aber jetzt „Betreten“ ( ohne richterlichen Beschluss erlaubt) und „Durchsuchen“ (nur mit einem richterlichen Beschluss möglich)? Wann ist ein gerichtlicher Beschluss erforderlich?
Der Gesetzgeber hat dies in § 58 Abs.5 und 6 AufenthG nicht klar definiert, wollte aber einen Unterschied zwischen den beiden Begriffen machen. Eine Durchsuchung im inne von Art. 13 Abs. 2 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Dabei erschöpfe sich die Erlaubnis nicht allein im Betreten der Wohnung, sondern „als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen“ und damit auch das zum Zwecke der Durchsuchung erforderliche Verweilen.***
Unter Verweis auf diese Entscheidung führte später das Bundesverwaltungsgericht aus, dass allein die mit dem Betreten einer Wohnung verbundene unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen den Eingriff in die Wohnungsfreiheit noch nicht zu einer Durchsuchung mache. Begriffsmerkmal der Durchsuchung sei die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung.****
Fazit
Fluchtpunkt-Leiterin Anne Harms begrüßte das aktuelle Urteil. Damit betone das Oberverwaltungsgericht, dass Geflüchtete den gleichen Grundrechtsschutz genießen wie jeder andere Mensch. Sie forderte die Innenbehörde auf, vor Abschiebungen künftig richterliche Beschlüsse einzuholen. Die gängige Praxis verurteilte sie als eines Rechtstaats nicht würdig.
Das Urteil zeigt auch Reaktion: Die Innenbehörde in Hamburg wird bis auf Weiteres keine Geflüchteten ohne richterlichen Beschluss aus ihren Unterkünften holen, um sie dann abzuschieben. Es bleibt nun abzuwarten, ob auch andere Bundesländer sich danach richten. Auf jeden Fall sollten Bewohner*innen in Flüchtlingsunterkünften sich den richterlichen Beschluss vorlegen lassen, wenn ihre Räume von Vollzugsbeamten*innen betreten werden und sie aufgefordert werden, zwecks Abschiebung sie zu begleiten.
*Quelle: Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BGBl. I 2019, S. 1297
** Quelle: Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes WD 3 – 3000 – 206/19, S. 3 f.
***Quelle: BVerfGE 51, 97 (106 f.); 76, 83 (89)
****Quelle: BVerwGE 121, 345 (349)
Anmerkung der Redaktion: Dieser Artikel wurde am 14.9 mit einem falschen Titelbild veröffentlicht. Wir haben dies am 16.9 korrigiert und wir entschuldigen uns für diesen Fehler.