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Unbefristeter Aufenthalt – wann und wie?

Unbefristeter Aufenthalt in Deutschland: Anwältin Angelika aus unserem Team greift in der Rubrik Frage und Antwort rechtliche Fragen auf. Diesmal geht es darum, wann man für einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland berechtigt ist.

Frage

Hallo,

ich bin Flüchtling und ich wohne seit drei Jahren in Deutschland. Ich habe das B2 Zertifikat in deutsch und meine Frage ist:

Wann bekommen die Geflüchteten die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder den deutschen Pass? Ist das abhängig vom Aufenthaltstitel?

Warum bekommen die Geflüchteten unterschiedliche Bescheide, manchmal einen unbefristeten Aufenthalt, manchmal nur für drei Jahre?

Ich freue mich auf deinen Bericht.

Liebe Grüße

Antwort

Lieber Ratsuchender,

toll, dass Du den B2 Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen hast.

Wir wissen jetzt nicht, welchen Aufenthaltstitel du hast. Davon ist es abhängig, wie ein möglicher Daueraufenthalt in Deutschland sein kann. Es gibt zwei verschiedene Arten des unbefristeten Aufenthalts für Geflüchtete in Deutschland:

Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU ein Recht auf Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat beinhaltet.

Vorraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthalt

Bei der Beantragung der unbefristeten Niederlassungserlaubnis für Menschen mit subsidiärem Schutz oder einem anderen humanitären Titel (z.B. Abschiebungsverbot) richtet sich diese Erlaubnis nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 9 AufenthG. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

 

  • fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis,
  • gesicherter Lebensunterhalt,
  • 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge oder vergleichbare Alterssicherung,
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfen nicht entgegenstehen, insbesondere keine Straftaten begangen sein
  • Beschäftigungserlaubnis,
  • dauernde Berufsausübungserlaubnis,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland,
  • ausreichender Wohnraum für sich und die Familienangehörigen,
  • Mitteilung des BAMF, dass kein Widerruf oder eine Rücknahme des Aufenthaltstitels nach §73 Abs.2a AsylG vorliegt.

Von der letzten Voraussetzung sind die Menschen befreit, deren Asylbescheid vor dem 1.1.2015 oder nach dem 31.12.2018 bestandskräftig wurde oder bei denen bereits eine Prüfung des Widerrufsverfahrens negativ abgeschlossen wurde (Siehe dazu auch den Artikel im Flüchtling-Magazin).

Die unbefristete Niederlassungserlaubnis

Die unbefristete Niederlassungserlaubnis gewährt den unbeschränkten Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit und darf zeitlich und räumlich nicht eingeschränkt werden.

Hat man eine solche Niederlassungserlaubnis, so hat man einen Sonderstatus. So darf der Aufenthalt in Deutschland nur noch beendet werden, wenn der Ausländer

  • ausgewiesen wird,
  • keinen gültigen Pass besitzt,
  • seine Staatsangehörigkeit wechselt,
  • Deutschland für mehr als sechs Monate verlässt.

Erleichterte Voraussetzungen für den unbefristeten Aufenthalt

Die Voraussetzungen für eine unbefristete Niederlassungserlaubnis sind etwas erleichtert für

  • Inhaber einer blauen Karte EU (§ 19a Abs.6 AufenthG)
  • Absolventen deutscher Hochschulen ( §18b AufenthG)
  • Hochqualifizierte ( § 19 AufenthG) und
  • Selbständige ( §21 AufenthG)

Auch Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement Flüchtlinge) haben erleichterte Bedingungen für die Beantragung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  • Kein Widerrufsverfahren vom BAMF eingeleitet
  • Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Lebensunterhalt überwiegend gesichert
  • Ausreichender Wohnraum vorhanden

Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a AufenthG handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Diesen erhalten  Ausländer aus Drittstaaten nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Dieser Titel beinhaltet das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat. Er bietet eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit deutschen Staatsangehörigen, z.B. beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen. Diese Vorschrift fordert nicht ausdrücklich eine Altersversorgung von 60 Monatsbeiträgen. Dennoch wird in der Praxis im Rahmen der Prüfung des Lebensunterhaltes gefordert,  dass der Ausländer die entsprechenden Rentenanwartschaften vorweist. Erleichtert ist der Erhalt des Titels  dadurch, dass es hier auf eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Rente ankommt. Dies gilt auch, wenn die 60 Monate Rentenbeiträge noch nicht vorliegen.

Weitere Informationen zu einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis gibt es online.

Migrationspaket

Das gerade erlassene sogenannte „Geordnete Rückkehr Gesetz“ (Migrationspaket), verschlechtert die Niederlassungserlaubnis allerdings: Es muss bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis erst die Mitteilung des BAMF ( keine Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels) abgewartet werden, bevor eine Erlaubnis erteilt wird. Einen deutschen Pass erhalten nur deutsche Staatsbürger, d.h. es müssen die Voraussetzungen einer Einbürgerung vorliegen.

Warum erhalten einige Geflüchtete einen positiveren/längeren Aufenthaltstitel als andere?

Die Ausländerbehörde muss nach pflichtgemäßem Ermessen ihre Entscheidungen fällen. Sie soll die Punkte, die sie bei der Entscheidung berücksichtigt hat, in einem schriftlichen Bescheid darlegen. Gegen diesen Bescheid sind dann Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) möglich. Es kann also sein, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei den Geflüchteten unterschiedlich sind. Daher  ergehen auch unterschiedliche Bescheide. Wenn sich nun ein Geflüchteter durch einen Bescheid der Ausländerbehörde ungerecht behandelt fühlt, sollte er zu einer Beratungsstelle oder einem kundigen Anwalt gehen.  Er kann gegen den Bescheid unter Umständen angehen (teilweise sind die Fristen sehr kurz!).

Wir hoffen nun, dass wir dir etwas helfen konnten und wünschen Alles Gute!

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Autorengruppe
Andere Kulturen und Menschen haben Angelika schon immer interessiert. Sie ist viel gereist und hat im Ausland gelebt. Als Rechtsanwältin ist sie auf Asyl- und Ausländerrecht spezialisiert. 2017 hat sie das Flüchtling-Magazin mit gegründet und ist seitdem für die Finanzierung und alle rechtlichen Aspekte zuständig. Bei kohero beantwortet sie die rechtlichen Fragen aus unserer Community. „kohero ist ein großartiges Medium für Geflüchtete und für Deutsche, um sich besser kennen zu lernen und die jeweils andere Kultur zu verstehen.“

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