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Rentenversicherung für Aufenthaltserlaubnis

Anwältin Angelika aus unserem Team greift in in dieser Rubrik rechtliche Fragen auf. Heute geht es um die Frage, wie sich die geforderte Zeit der Rentenversicherung möglichst schnell erreichen lässt, um so eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.

Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe subsidiären Schutz und ich weiß, dass ich – um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen – fünf Jahre Rentenversicherung zahlen muss.

Meine Frage ist:  Kann ich die Rentenversicherung für ein oder zwei Jahre direkt beim Rentenversicherungs-Amt bezahlen? Oder muss ich fünf Jahren arbeiten? Ich arbeite seit zwei Jahren, ich möchte aber die Dauer der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verkürzen.Ich meine „anstatt es in fünf Jahren zu bezahlen, bezahle ich es in drei oder vier Jahren“

Mit freundlichen Grüßen

Mojahed

Antwort

Lieber Ratsuchender,

bei der Beantragung der unbefristeten Niederlassungserlaubnis für Menschen mit subsidiärem Schutz oder einem anderen humanitären Titel (z.B. Abschiebungsverbot) richtet sich diese Erlaubnis nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 9 AufenthG und dort ist u..a. festgelegt:

„… er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist! Berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet.“

Die wenigsten Geflüchteten mit subsidiärem Schutzstatus dürften das nach fünf Jahren schaffen, insbesondere, weil das Asylverfahren zwar bei den Zeiten angerechnet wird, aber in dieser Zeit selten bis wenig rentenversicherungspflichtige Beiträge erarbeitet werden konnten.

TIPP: Minijobs annehmen und damit Nachweis von Rentenversicherung

Ein Tipp hat sich daraus allerdings auch für diejenigen ergeben, die z.B. auch schon während des Asylverfahrens oder auch später einen Minijob aufnehmen: Statt die oft gewählte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu wählen, weil aus den 450 € ohnehin kaum Rentenansprüche erwachsen, macht es bei denjenigen, die z.B. nur subsidiären Schutz haben und die 60 Monate nachweisen müssen, Sinn, auf diese Befreiung zu verzichten. Benötigt wird ja nur die Anzahl an Monaten und nicht etwas ein bestimmter Mindestverdienst bzw. ein bestimmter Mindestanspruch aus der Rentenversicherung.

Von dem Nachweis, 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge gezahlt zu haben sind u.a. befreit:

  • Personen, die sich in einer Ausbildung zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Abschluss befinden (§ 9 Abs.3 S.2 AufenthG)
  • Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (§ 9 Abs.3 AufenthG)

Aber leider nicht subsidiär Schutzberechtigte!

Wenn bereits vor 2005 eine Aufenthaltbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis bestand, müssen die 60 Monate Rentenversicherungszeiten auch nicht nachgewiesen werden.

Für Selbstständige ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung möglicherweise auch aufenthaltsrechtlich sinnvoll. Bis zum 31.3. des Folgejahres können Beiträge nachgezahlt werden und damit fehlende Monate ausgeglichen werden. Zur Zeit beträgt der Mindestbeitrag € 83,70 monatlich.

WEITERER TIPP: die Einbürgerung nach §§ 8,10 Staatsangehörigkeitsgesetz. Hier werden nicht Rentenversicherungs- und Versorgungsansprüche gefordert. Unter bestimmten Konstellationen kann daher eine Einbürgerung leichter sein.

Du kannst also bei deiner Rentenversicherung anfragen, ob für Dich eine freiwillige Zahlung von Rentenbeiträgen möglich ist, um schneller die 60 Monate zu erreichen.

Viel Erfolg bei allem!

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Andere Kulturen und Menschen haben Angelika schon immer interessiert. Sie ist viel gereist und hat im Ausland gelebt. Als Rechtsanwältin ist sie auf Asyl- und Ausländerrecht spezialisiert. 2017 hat sie das Flüchtling-Magazin mit gegründet und ist seitdem für die Finanzierung und alle rechtlichen Aspekte zuständig. Bei kohero beantwortet sie die rechtlichen Fragen aus unserer Community. „kohero ist ein großartiges Medium für Geflüchtete und für Deutsche, um sich besser kennen zu lernen und die jeweils andere Kultur zu verstehen.“

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2 Antworten

  1. Guten Tag,
    mein Asylverfahren dauerte 2 Jahre (1984-1986). Meine Rentenversicherung hat bei Kontenklärung die 2 Jahre nicht berücksichtigt. Die wurden gar nicht eingetragen. Doch nach § 250 SGB VI: Ersatzzeiten: 10.2.1: Anschlussersatzzeiten: Besonderheiten, soll die Zeit als Ersatzzeit anerkannt werden.
    Stimmt das?
    Gruß
    Swierkula

    1. Lieber Ratsuchender,
      § 250 Abs 6 SGB regelt die Anschlussersatzzeiten für Menschen, die u.a. zu dem in §§1-4 Bundesvertriebenengesetz Personenkreis gehören, also deutsche Staatsangehörige. Grundsätzlich werden Ersatzzeiten nur als Kriegsfolgezeiten des 2.Weltkrieges berücksichtigt.
      die ganzen Regelungen in den „Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen“ beziehen sich auf einen Personenkreis, zu dem Du wahrscheinlich nicht zählst. Ich habe dir einmal das Bundesvertriebenengesetz mit den einschlägigen Paragrafen angehängt und die für Dich in Frage kommenden Regelungen markiert.

      Es tut mir leid, Dir keine positivere Nachricht geben zu können, aber vielleicht trifft ja eine der Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes auf Deine Person zu. Das vermö wir von hier aber nicht festzustellen.
      Du kannst ja gerne nochmals mit der zuständigen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen, aber wir können dir da keine große Hoffnung machen.

      Gesetz über die Angelegenheiten der
      Vertriebenen und Flüchtlinge
      (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)
      § 1 Vertriebener
      (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in
      den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der
      Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im
      Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch
      Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen
      sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz
      im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt
      haben.
      (2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
      1.
      nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb
      des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den
      Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung
      nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
      2.
      auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus
      außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher
      Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist
      (Umsiedler),
      3.
      nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege
      des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden
      deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die
      Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder
      verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin
      zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat
      (Aussiedler),
      4.
      ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1
      genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
      5.
      seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
      durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen
      infolge Vertreibung aufgeben musste,
      6.
      in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen
      infolge Vertreibung aufgeben musste.
      (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu
      sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines
      deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1
      genannten Gebieten verloren hat.
      (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist
      jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in
      diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen
      hat.
      § 2 Heimatvertriebener
      (1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen
      Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und
      dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat; die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 genannten Gebiete, die am
      1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren
      Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches
      Vertreibungsgebiet.
      (2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener Ehegatte oder Abkömmling, der die Vertreibungsgebiete
      vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, wenn der andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil am 31.
      Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat.
      § 3 Sowjetzonenflüchtling
      (1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen
      Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt
      hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die
      politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor
      allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen
      hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche
      Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend
      beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand.
      (2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ist ausgeschlossen,
      1.
      wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
      herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat,
      2.
      wer während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im
      sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
      oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
      3.
      wer die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des
      Landes Berlin bekämpft hat.
      (3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
      § 4 Spätaussiedler
      (1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen
      Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von
      sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
      1.
      seit dem 8. Mai 1945 oder
      2.
      nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
      3.
      seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die
      Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2
      erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die
      Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
      seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
      (2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3
      außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft
      macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer
      Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
      (3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder
      Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden
      sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme
      im Geltungsbereich des Gesetzes.
      § 6 Volkszugehörigkeit
      (1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen
      Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache,
      Erziehung, Kultur bestätigt wird.
      (2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem
      deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der
      Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen
      Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das
      Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse
      entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den
      Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum
      muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen
      Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des
      ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch
      führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen
      oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches
      Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben
      ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen
      verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe
      und keiner anderen anzugehören.

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