Das Grundgesetz schützt in Artikel 13 die Wohnung vor Eindringlingen. In der eigenen Wohnung fühlt man sich meist geborgen. Man ist zuhause, kann sich entspannen und neue Energie für den Alltag tanken. An manchen Orten, z.B. in Flüchtlingsunterkünften, ist dieses Recht dagegen schwer durchzusetzen, wie Hakim aus Al-Ahwaz berichet.
In Artikel 13 des Grundgesetzes geht es um die „Unverletzlichkeit der Wohnung“. Das Gesetz schützt sowohl vor dem Staat als auch vor anderen Personen. Das bedeutet, dass niemand ohne weiteres in die eigene Wohnung eindringen darf – auch nicht die Polizei:
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. [expand title = „Weiterlesen“]
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. [/expand]
Gefahr im Verzug heißt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintritt, wenn nichts unternommen wird.
Artikel 13 dient also dazu, die Privatsphäre des einzelnen in seiner Wohnung zu bewahren. Denkt man an die beengten Zustände in Flüchtlingsunterkünften, wird schnell klar, dass die Umsetzung dieses Artikels nicht immer einfach ist.
Privatsphäre gilt für alle
Hakim Chehbishat kam 2012 aus der Region Al-Ahwaz, im heutigen Iran, nach Deutschland. Er berichtet, dass es in der Unterkunft, in der er kurz nach seiner Ankunft lebte, keine Privatsphäre gab. Er wohnte zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst, in einem Raum mit sieben weiteren Personen. Als er nach Hamburg zog, musste er immer noch mit drei anderen Bewohnern ein Zimmer teilen. „Privatsphäre hat keine Bedeutung in den meisten Unterkünften in Deutschland“, sagt Hakim. „Wenn man sich in Ruhe mit seiner Familie unterhalten möchte, muss man den Raum verlassen“. Die Mitarbeiter*innen würden immer Gründe finden, warum sie Schlüssel für die Privaträume bräuchten. „Wenn man die Sprache noch nicht gut spricht, kann man sich schwer wehren“, erzählt Hakim.
Pro Asyl macht darauf aufmerksam, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung auch in Flüchtlingsunterkünften gilt. Allerdings komme es immer wieder vor, dass Mitarbeiter*innen der Unterkunftsbetreiber Zimmer ohne Grund betreten oder sogar durchsuchen. Es gebe Hausordnungen, die unverhältnismäßig in die Grundrechte eingreifen. Auch wenn es aus praktischen Gründen in Flüchtlingsunterkünften nicht immer möglich ist, die Privatsphäre vollständig zu gewährleisten, so kommt den Bewohner*innen trotzdem ein „Hausrecht“ in ihren Schlaf- und Wohnräumen zu, so ProAsyl. Das Grundrecht gilt auch umgekehrt: Man darf selbst bestimmen, wer einen besucht. In Flüchtlingsunterkünften darf dieses Recht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden.
Überwachung: nicht ohne weiteres
Der zweite Aspekt von Artikel 13 betrifft die Nutzung technischer Möglichkeiten der Überwachung. Im Jahr 1998 wurden dem Gesetz einige Paragraphen hinzugefügt, die z.B. akustische Formen der Überwachung wie den Einsatz von Richtmikrofonen erlauben, aber auch regeln, unter welchen Bedingungen der Staat diese einsetzen darf. Private Gespräche dürfen nicht ausgewertet werden. „Führt eine Wohnraumüberwachung zu Informationen aus dem geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen und die Aufzeichnungen müssen unverzüglich vernichtet werden“, erklärt die Bundeszentrale für Politische Bildung (bpb).
In Hakims Heimat Al-Ahwaz, einer Region, die bis heute um ihre Unabhängigkeit kämpft, ist die Überwachung durch den Staat allgegenwärtig. Hakim gehört zur arabischen Minderheit im Iran, die noch stärker unter Beobachtung stehen als die restliche Bevölkerung. In Schulen und Moscheen sei die Geheimpolizei aktiv, aber auch im Internet wird kontrolliert. Von Hakim verlangte die Geheimpolizei als Lehrer zu arbeiten und dabei auszuspionieren, wer im Ort einen Computer hat.
Kontrolle ist gut – Privatsphäre aber wichtiger
Heute ist für viele Menschen auch das Smartphone eine Art Zuhause. Seit Mai 2017 darf das BAMF Handydaten von Geflüchteten auslesen, um die Identität und Staatsangehörigkeit der Asylbewerber*innen festzustellen. Hakim findet, das hat Vor- und Nachteile. Ein Argument dafür ist, dass Terrorismus früher erkannt werden kann. Als Nachteil sieht Hakim die Durchleuchtung: Die privaten Nachrichten werden gelesen und man steht unter der Kontrolle des Staates. „Wie im Iran“, sagt Hakim. „Kontrolle ist gut, aber nicht so, dass man seine Privatsphäre verliert.“
In Deutschland ist allerdings streng geregelt, wer wann überwacht werden darf. Auch das BAMF darf keine Geodaten nutzen, sondern nur Metadaten von Fotos und Telefonnummern der Kommunikationspartner auswerten, um herauszufinden, wo Asylbewerber*innen herkommen und ob sie sich über längere Zeit in einem sicheren Drittland aufgehalten haben. Zudem wird an vielen Stellen berichtet, dass die Auswertung von Handydaten bei Geflüchteten kaum Erfolge erzielt. Im Jahr 2018 wurden nur in zwei Prozent der Fälle, in denen Handys ausgewertet wurden, Falschaussagen der Asylbewerber*innen durch die digitalen Daten aufgedeckt (Quelle: Süddeutsche.de).
Die weiteren Artikel unserer Grundgesetz-Reihe findet ihr hier: Das Grundgesetz wird 70.