Frage an das Flüchtling-Magazin, um einer syrischen Familie zu helfen
Und warten seitdem auf eine Antwort. Ihre Aufenthaltsgestattung wurde zuletzt für zwei Monate erneuert. Wie kann es sein, dass nach knapp 15 Monaten noch keine Entscheidung des BAMF vorliegt? Kann die Familie weitere rechtliche Schritte (wie etwa eine Untätigkeitsklage?!) in Erwägung ziehen?
Ich möchte der Familie so gerne helfen und ihr zumindest formell etwas Gewissheit und ein Gefühl der Sicherheit geben.
Die Antwort von unserer Redaktions-Anwältin Angelika Willigerod-Bauer zum Thema ‚Entscheidungen über Asylanträge durch das BAMF‘
Lieber Ratsuchender,
zunächst ein kleiner, wenn auch vielleicht schwacher, Trost: Diese syrische Familie ist nicht die einzige Familie, die leider schon so lange auf eine Entscheidung des BAMF wartet.
Aber woran kann es liegen, dass die Entscheidung so lange auf sich warten lässt?
Immer die korrekte Adresse des Asylbewerbers angeben!
Nach der Anhörung bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet dieses über den Asylantrag. Diese Entscheidung erhalten die Asylbewerber per Post. Daher ist es sehr wichtig, die genaue Anschrift anzugeben und bei einem Umzug dem BAMF die neue Adresse mitzuteilen. Erfolgt das nicht, riskieren Asylbewerber, dass sie wichtige Fristen versäumen. Denn nach Zustellung des Bescheides vom BAMF bleibt einem oft nur eine Frist von ein bis zwei Wochen, um gegen den Bescheid rechtlich vorzugehen.
Also zunächst einmal überprüfen, ob die Familie in der Zeit nach der Anhörung umgezogen ist und die neue Adresse nicht beim BAMF vorliegt.
Was kann man machen, um den Aufenthaltsstatus zu klären?
Recht auf Auskunft
Für Asylbewerber besteht die Möglichkeit, externen Personen Einblick in ihr Asylverfahren zu gewähren (§ 14 Abs.1 VwVfG), ohne dass gleich ein Rechtsanwalt damit bevollmächtigt wird. Diese Vollmacht berechtigt nur zur Akteneinsicht und Einholung von Auskünften im Asylverfahren – also auch die Frage nach dem Stand des Verfahrens ist erlaubt.
Mit dieser Vollmacht können keine Verfahrenshandlungen, verbindliche Erklärungen oder Bescheide rechtskräftig empfangen werden. Der Asylbewerber muss diese Vollmacht unterschreiben. Seine Daten (und die der Familienmitglieder) und die Daten des Bevollmächtigten müssen enthalten sein.
Eine solche Vollmacht kann dem BAMF oder in diesem Fall der Außenstelle in Hamburg vorgelegt werden, um dann schriftlich oder telefonisch Auskunft zu erhalten:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Tel.: +49 911 943-0
Fax: +49 911 943-1000
info@bamf.de
Außenstelle M 14 – Hamburg
Concordiahaus B
Sachsenstraße 12 & 14
20097 Hamburg
Tel.: +49 40 23501-0
Fax: +49 40 23501-199
M14Posteingang@bamf.bund.de
Manchmal kann bereits auf dem „kleinen Dienstweg“ per Telefon der Stand des Verfahrens geklärt werden.
Untätigkeitsklage
Als weitere Möglichkeit kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Das Verwaltungsgericht München hat in einem Urteil vom 08.02.2016 (M24K15.31419) einer Untätigkeitsklage von Asylbewerbern nach § 44 VwVGO auf Entscheidung über einen Asylantrag stattgegeben.
Leitsatz des Urteils: Sind seit einer Asylantragstellung mehr als zwölf Monate verstrichen, ohne dass eine Entscheidung in der Sache getroffen worden ist, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils auf eine Untätigkeitsklage eines Asylbewerbers in der Sache zu entscheiden.
Die Dauer der Asylverfahren betrug im Jahr 2015 5,2 Monate, im Jahr 2016 7,1 Monate und 2017 11,7 Monate. Das Ziel ist innerhalb von drei Monaten nach der Anhörung eine Entscheidung des BAMF vorliegen zu haben. Realistisch ist zurzeit eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten. Aber es gibt durchaus auch längere Wartezeiten.