Post vom BAMF
Zur Zeit erhalten viele anerkannte Flüchtlinge Post vom BAMF. Es geht darin um eine Überprüfung der Flüchtlingsanerkennung und gegebenenfalls einen Widerruf, beziehungsweise die Rücknahme der Anerkennung. Insbesondere Schutzberechtigte, die 2015 und 2016 im schriftlichen Asylverfahren ihre Flüchtlingseigenschaft erhalten haben, werden angeschrieben. Ein Widerruf der Asylberechtigung kommt in Frage, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen der Schutzstatus erteilt wurde, geändert haben. Zum Beispiel dann, wenn sich die politische Situation im Herkunftsland verändert hat. Von Rücknahme spricht man, wenn sich herausstellt, dass die Erteilung des Schutzstatus fehlerhaft war, meist wenn sie auf inkorrekten Angaben beruhte. Spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit eines Asylbescheides muss das BAMF überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzstatus nach wie vor ausreichen.
Verpflichtung, den Termin wahrzunehmen
Bisher war die Teilnahme an solchen Gesprächen für Geflüchtete freiwillig, sodass sie nicht zu den festgesetzten Terminen erscheinen mussten. Eine Nicht-Teilnahme hatte keine rechtlichen Konsequenzen. Am 12.12.2018 ist aber das „Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes“ in Kraft getreten: Mit diesem Gesetz werden in § 73 Asylgesetz Mitwirkungspflichten für Schutzberechtigte im asylrechtlichen Widerrufs- und Rücknahmeverfahren eingeführt. Jeder Empfänger eines solchen BAMF-Schreibens ist nun verpflichtet, den Termin wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflichten gelten sowohl für anerkannte Flüchtlinge als auch für subsidiär geschützte Flüchtlinge. Auch Menschen, bei denen nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG gelten, müssen ihnen nachkommen. Wenn die Personen, die ein solches Schreiben des BAMF erhalten haben, nicht darauf reagieren, können ihnen unterschiediche Konsequenzen drohen:
- Mittel des Verwaltungszwangs:
Diese Mittel sind im Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) geregelt, nämlich das Zwangsgeld und als letztes Mittel auch ersatzweise Haft
oder
- Entscheidung nach Aktenlage:
Bei einer Entscheidung nach Aktenlage berücksichtigt das BAMF sämtliche maßgeblichen Umstände und prüft, inwieweit die Personen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind. Im schlimmsten Fall kann eine solche Entscheidung also dazu führen, dass unabhängig von der tatsächlichen Lage im Herkunftsland oder der individuellen Situation der Schutzberechtigten der Schutzstatus widerrufen wird, nur weil die Person nicht ausreichend mitgewirkt hat. Die Rücknahme eines einmal erteilten Schutzstatus setzt aber voraus, dass die Schutzzuerkennung auf einer falschen Darstellung, dem Verschweigen von Tatsachen oder der Verwendung von gefälschten Dokumenten beruhte.
Mitwirkungspflichten
Folgende Mitwirkungspflichten haben Schutzberechtigte, die ein solches Schreiben des BAMF erhalten haben:
- die erforderlichen mündlichen und nach Aufforderung auch schriftlichen Angaben zu machen
- die Überlassung des Pass(-ersatzes)
- das Vorlegen, die Aushändigung, das Überlassen aller erforderlichen Unterlagen oder Urkunden, in deren Besitz die Person ist
- die Mitwirkung bei der Beschaffung eines Identitätspapiers, sofern kein gültiger Pass- oder Passersatz vorliegt
- die Duldung vorgeschriebener erkennungsdienstlicher Maßnahmen ( Fingerabdrücke und Lichtbilder).
Letzteres ist aber nur zulässig, wenn die Behörden die Identität nicht schon im Asylverfahren mit Fingerabdrücken und Lichtbildern gesichert haben. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind auch nur für solche Personen zulässig, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Alle Schutzberechtigten, die zum Zeitpunkt des Asylverfahrens noch keine 14 Jahre alt waren (und daher noch keine Fingerabdrücke abgegeben haben), inzwischen aber diese Altergrenze erreicht haben, müssen damit rechnen, dass sie nachträglich Fingerabdrücke abgeben müssen.
Man sollte sich vorbereiten
Es ist also sehr wichtig, sich auf diesen Termin gut vorzubereiten, am besten mit einem Anwalt, der sich im Asyl- und Ausländerrecht auskennt. Man sollte die schriftlich festgehaltenen Aussagen aus dem Asylverfahren (das Anhörungsprotokoll, der schriftliche Fragebogen, der BAMF-Bescheid und das Gerichtsurteil) auf jeden Fall noch einmal durchlesen. Außerdem sollte man sich während des Termins an die damals gemachten Aussagen halten. Insgesamt sollen auf diesem Weg etwa 770.000 Verfahren überprüft werden. Aus diesem Grund wurde die Frist für die Regelüberprüfung von 3 auf 5 Jahre erhöht.
In nur 0,6 % der Fälle wurde der Schutzstatus zurückgenommen
Der überwiegende Teil der Aufhebung von Schutzentscheidungen betrifft Personen, bei denen individuelle Umstände die Aufrechterhaltung des asylrechtlichen Schutzes nicht mehr rechtfertigen. Bei diesen Fallkonstellationen erhält das BAMF entsprechende Hinweise, insbesondere von den Ausländer- und Sicherheitsbehörden. Mögliche Gründe für einen Entzug des Schutzstatus sind eine Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit und den Fortzug ins Herkunftsland. Auch die Begehung von Straftaten oder sicherheitsrelevante Erkenntnisse anderer Behörden können Auslöser sein. In 99,3 Prozent aller entschiedenen Fälle im ersten Halbjahr 2018 erfolgte keine Rücknahme des gewährten Schutzstatus. Bei 0,6% der Fälle, in denen Identitätsdokumente nachträglich überprüft wurden, entdeckte das BAMF Fälschungen.*
Geflüchtete sollten auf jeden Fall zu dem festgesetzten Termin gehen und sich darauf vorbereiten. Bevor die Behörden den Schutzstatus eines Geflüchteten widerrufen oder zurücknehmen, muss aber schon viel passieren.
*Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken vom 15.8.2018
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